⸸271Ord. ao. 1565. edit. Ord. ao. 1996. edit.hen, vnnd hat N.Theil desselbigen)darauff gewonli-zu versetzen oder zuchen eidt gethan,beschweren.auch für hergeweidvnnd gerechtigkeitDemnach be-betzalt, dem Stadt-kenn ich hiemit vorhalter, den Man-mich und meine Er-nen, dem Lehen-ben, daß ich over-schreiber N. 2c.mitz N. und N. Le-Vnd hatt bey sei-henleuth gelobtnem eidt behalten,und zugeſagt hab,das er (oder ſeingelobe und zusageprincipall) das Le-hiemit, daß ich oderhen nicht veran-meine Erben be-dern noch verspleis-melt Lehen (odersen soll, dann mitTheil) binnen N.verwilligung meinsJahren wieder lö-gnedigen Herrn.sen und freyen sol-Bund ſo die Le-len und wollen.henleuthe einicheOhne Geferd undandere oder mehrArgelist. Zu Ur-gelübden thuenkundt der Warheitwurden, dieselbigehab ich meinenauch vffzuschrei-Siegel vor michben, vnd mit zu-und meine Erbenuermelden, an wel-an diesen Brieffchem ort oder platzgehangen, der ge-Ord.
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Tentamen Historicum De Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus, Montensibus Nec Non Variis Earundem Editionibus
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