192tischen Landsgesätzen, Ordnungen undEdicten ihren besten Verständnuß, nichtaus eigenen gesuchten, sonderen aus denRechten informirtem Gewissen richten,und urtheilen, und sich keine Sach dar-gegen bewegen laßen, auch von den Par-theyen, oder jemand anderst solcher Sa-chen halber keine Gab, Geſchänk, odereinigen Nutzen, wie es Namen habenmag, durch sich selbst oder andere nehmenlaßen zu wollen; p)Also versehen Wir Uns dessen gnädigst,und wiederhohlen Unseren hierunter mehr-mal erlaßenen ernstlichen Befehl, daß sieVorsitzere, und Räthe, auch übrige ge-sammte Angehörige des Ober=Appella-tionsgerichts diesem allem getreulichstnachleben, in specie aber den in gegen-wärtiger Ordnung so wohl, als sub eo-dem dato ergangenen Justitz ErleuterungsEdict vorgeschriebenen modum proce-dendi mit pflichtschuldigster Folge, undEyfer ohnabbrüchig beobachten, unddarnach die von Gott geliebte Gerechtig-keit gebührend verwalten sollen.Zu Urkund alles dessen haben Wir ge-genwärtige Ordnung selbsthändig bezeich-net, und unser Secret Insiegel anfügenlassen,
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Tentamen Historicum De Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus, Montensibus Nec Non Variis Earundem Editionibus
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192
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