⸸177ret, oder per inscriptionem bonorum,wann nicht ganz besonderer Nothfall inAufbringung der Baarschaft unterwaltet,supliret werden.Fünftens: Das quantum solch hinter-legender mulctæ, obschon zur engeren Be-schränkung ausschweifender Streitsucht ei-gends nach dem Maaß und Werth des ob-jecti litis zu minder= oder zu mehren wä-re, bleibet jedannoch bey dem bisher durch-gehends nur mit 25. Goldguͤlden uͤblichemBetrag der succumbenz Gelder zur Zeitbeſtehen.Sechstens: In Fällen, da pars revi-dens sachfällig erkläret wird, und keineganz absonders erhebliche Ursach ad com-pensandum expensas unterwaltet, wieauch, wann der Revision, ohne inter par-tes vorgegangenem Vergleiche, entſagetwird, solle die Verwuͤrk= und Heimziehungſolchen depoſiti jedesmal ohnnachſichtlichverfüget forthin die Erheb= und Nachwei-sung dergleichen confiscirender succum-benz-gelderen durch den Brüchten Rece-ptoren bewuͤrket, auch am Ende jedenJahres die volle designation ad manuseingeſchickt werden.Siebendes: Die gesätzlichen Nothfri-sten oder so genannten fatalia der provo-catio-M
Druckschrift
Tentamen Historicum De Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus, Montensibus Nec Non Variis Earundem Editionibus
Entstehung
Seite
177
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten