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Tentamen Historicum De Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus, Montensibus Nec Non Variis Earundem Editionibus
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175
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175der bisherig offen gewesener Auswahle derRevision zu dem geheimen Rath, oder derAppellation zu denen Reichsgerichten destowenigern Abbruch erleiden. b)Zweytens: In solchen Fällen aber, woin Mangel der Summe von 600 Rthlr.sonsten die Beschaffenheit der Parthei ih-res Vermögens sich dergestalt gering be-findet, daß ab dem Verlust eines minde-ren quanti mercklicher Abbruch, und Scha-den erwachsen würde, bey welcherley Er-eignuß schon durch den §. 114. des jünge-ren Reichsabschieds ausreichige Vorsehunggeschehen ist, solle auch in conformitætdeſſen eine Ausnahm dergeſtalt Platz grei-fen, daß die Minderung bis auf 200 Rtl.Kapital, und nicht unter dieser Summe(wo um Geldt, oder solchen Werth derStreit vorwaltet) eintreten, mithin sol-chenfalls die Revision zugelaßen werdenmöge: c)Drittens: Wie à sententiis in posses-sorio salvo petitorio latis, imgleichen vonSprüchen der Einsetzung, Wann auf Sie-gel und Brief ex instrumento guarenti-giato geklaget worden, die appellationesan Reichsgerichte nicht zugelaßen gewesen,also ist auch fürter solches bey dem OberAppellations Gerichte in der Maaße jedoch