214etliche gemeinen beschriebenen Rechten,etliche auch der natürlichen Erbar= undBilligkeit ungemeeß und zuwider einge-rissen, Und aber unsere Rathe, Ritter-schafft und Städte zu mehrmahlen unter-thänigste Ansuchung gethan, gute Ord-nung, Besserung, und Reformation der-wegen fürzunehmen, Daß Wir darumbGott dem Allmächtigen zu Lob und Ehr,und gemelten unſern Fürſtenthumen, Lan-den und Unterthanen, auch Angehörigenund Verwandten zu Gutem und Wol-fahrt, und sonst zu Mehrung und Forde-rung gemeinen Nutz, ein kurtze FormGerichtlichs Process, sampt Erklärungetlicher Fälle, stellen und begreiffen lassen,welche durch gemeine Ritterschafft undStädte obgenandter Vnser Fürstenthumen,nach vorgehabtem Rath einhelliglich be-schlossen, gewilligt und eingeräumbt, auchvon der Rom. Käyserl May. Vnserm alslergnädigsten Herrn, als auff Recht, undaller Billigkeit, altem Herkommen, undlöblichen Gebräuchen und Gewonheitengegründet befunden, allergnädigst appro-birt, confirmirt und besteitigt, mit ange-hengten Käyserlichen ernsten Befelch, undverordneter Peen, Nemblich hundertMarck lötiges Golds, die einem jeden,K
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Tentamen Historicum De Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus, Montensibus Nec Non Variis Earundem Editionibus
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