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Tentamen Historicum De Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus, Montensibus Nec Non Variis Earundem Editionibus
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141
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A141Herr zu Ravenstein, rc. Fuegen hiemit zuwiſſen, Wiewohlen Käyſer Carl des fünff-ten Peinlicher Halzgerichts-Ordnung,wornach im H. Römischen Reich in Ma-lesitz Sachen fast durchgehents geurtheiltwird, ausser 6. 7. 8. 9. und 10ten Arti-culs auff einen Anklags Proces gestelt,ſothaner Anklags Proces auch in unſerenhienidigen Gülich= und Bergischen Für-ſtenthumben und Landen bißhero allein inUbung geweſen; Demnach aber die täg-lich Erfahrung bezeugt, was groſſe Lang-wirig= und Weitläufftigkeiten gedachterAccusations Proces mit nicht geringerHemmung der lieben Justitz und harterBeschwer der armen Gefangenen nach-führt, ſo mehrmahlen ehender das Endihres Lebens in einem elenden Verhafft,als rechtlichem Außgang des befangenenAccusations Proces erfahren, Derentwil-len nunmehro der Inquisitions-Proces fastaller Orten heilsamblich recipiirt, undeingeführt, wardurch die vorkommendeDelicta förderlichst von obrigkeitlichenAmbts wegen gründlich unterſucht, unddie befundene Delinquenten, ohne dieselbedurch langwirige harte Incancerirung entsweders mehrers, als die pro qualitatefacti meritirt, zubestraffen, oder in solchenStand