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Awerden kan, Das wir derwegen Gott demAlmechtigen zu lob vnd ehren, vnsern vn-derthänen, angehörigen vnd verwandtennvnſer Graffſchafft Rauenßberg zuͦ gütemvnd wolfart, vnnd sonst zu forderung vndmeherung gemeines nutz, mit furgehendenraith vnnd bewilligung obgerurter vnserRitterschafft vnd Landtschafft, ein kurtze,erbare, billiche, rechtmessige form ordent-lichs Gerichtlichs Proceß stellen vnd be-greiffen lassen, vnd in bemelter vnser Graff-schafft hinfurter gehaltenn zu werdenn,verordnet vnd beuolhen haben, In massenwie hernach folgt, Durch welche Ordnunggleichwoll vnſer Ritterſchafft vnd Land-ſchafft Priuilegien, loblich altherkommenvnd gebreuch, so der erbar vnd billicheitnit zuwider, vngekrenckt verbleiben, auchden Gütherren ire wol hergebrachte ge-rechticheit irer eigener leuth halber vnbe-nomen ſein ſoll.Kirchen Ordnung sambt zweien Edictenvon 1565. und 1567. Recusa anno1567. Ultimum edictum adducere ju-vat tenoris:Wil⸗