88Rauenstein, ꝛc. Thun allen vnſern Ambt-leuthen, Vögten, Richtern, Schultheissen,Scheffen, Geschworen, Bürgermeistern,Haubt vnd Vndergerichtern, auch allenvnd jeden vnſern Geiſtlichen vnd Weltli-chen Vnderthanen, Angehörigen vnd Ver-wandten, was ſtandts oder weſens dieſeind, vnd ſonſt mennigklichen zuwiſſen,Nachdem die tägliche erfbarung bezeugt,das an den Haubt vnd Vndergerichternbeider vnſer Furſtenthumben Gülich vndBerg, allerley mißbrauch vnd vnrichtig-keit, deren etliche gemeinen beschrebenRechten, etliche auch der naturlichen er-bar vnd billigkeit vngemeß vnd zuwider,eingerissen, Vnd aber vnsere Rethe,Ritterschafft vnnd Stedte zu mehrmaln vn-derthenige anſuchung gethan, gute ord-nung, beſſerung vnd Reformation derwe-gen furzunemen, Das wir darumb Gottdem Allmechtigen zu lob vnd ehr, vnd ge-melten vnſern Furſtenthumben, Landenvnd Vnderthanen, auch angehörigen vndAnverwandten zu gutem vnd wolfart, vndsonst zu mehrung vnd forderung gemei-nes nutz, ein kurtze form GerichtlichsProceß, ſambt erklerung etlicher felle,stellen vnnd begreiffen lassen, welche durchgemeine Ritterschafft vnd Stedte obgenann-ter
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Tentamen Historicum De Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus, Montensibus Nec Non Variis Earundem Editionibus
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88
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