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Tentamen Historicum De Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus, Montensibus Nec Non Variis Earundem Editionibus
Entstehung
Seite
52
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52Was Fatalia sein vnd wie die zugelas-sen.Van fertigung der Acten.Beuelhschrifft an alle Amptleuth vnndBeuelhaber, beider Fürstenthumben Gü-lich vnd Berg, wie es mit den Hoffsge-dingen vnd Laetbencken zu halten.erst Edict von wegen der Appellatio-nen außgangen.Zweite Edict der Appellationen halberpublicirt.Ordnung vnnd beuelch, weß sich dieGerichtsschreiber in beiden Fürstenthum-ben Gülich vnd Berg, Auch der Graff-ſchafft Rauenßberg in bedienung ihrerAmbter zu halten, sambt allerhandt for-mulen, so bey dem Gerichtlichen Proceßvnd sonst zu haben vnd zu wissen von nöt-ten.Folgt hernach weitere berichtung wie sichnicht allein die Gerichtsschreiber sonderauch die Notarien halten sollen.Form eines gemeinen gewaldts.Form eines gewaldts zu Latin genantActorium, so die Vormünder von wegenhrer Pflegkinder geben.Form eines Compromiß.Ein ander Form eines Compromiß.Form welchermassen die Compromissa-rien