⸸Van dem Lehen vnd Gerichtsbüch,vnnd des Lehenſchreibers beuelh.Formen etlicher Gelübden vnd Eyde,dergleichen wie Volmacht vnd Reuerſalnzugeben, Auch wie die Belehenungen vnnauffdrachten in die Lehenbücher zuschreiben.Gelübde der Stathalter.Gelübde der Lehenschreiber.Eydt der Lehenleuth.Form wie die Vollmacht zugeben.Wie die Reuerſaln zugeben.Form der Reuerfall, wannehe den Le-henleuthen vergondt wirdt, das Lehen,oder ein theill dauon zuuersetzen, oder zubeschweren.Wie die Belehenung vffzuſchreiben.Wie die auffdrachten zuzulassen, vnndin das Lebenbuch zuſchreiben.Ordnung des gerichtlichen Proceß inden Lehenfachen für Stadthalter vnd Man-nen van LehenWie das Mangericht beſetzt vnd ange-ſtalt werden ſoll.Van Fürſprecheren.Van Citation oder Ladung, wie die er-kandt vnd verkündigt werden soll.Wie es gegen den so inß Recht geladen,vnd vngehorsamlich vßbleibet, soll gehal-ten werden.Wa
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Tentamen Historicum De Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus, Montensibus Nec Non Variis Earundem Editionibus
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50
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