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Tentamen Historicum De Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus, Montensibus Nec Non Variis Earundem Editionibus
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the36Von den Schülen.Von denjenigen so jr güt vnnützlich ver-thün.Von wücherischen, verderblichen fürleihen vnnd Kauffen.Von den Juden.Vom bawen in den Stetten.Fewer Ordnung.Von abschiessen der geladenen Büchssen.Wie die weg vnd strassen zuunderhalten.vnd zu beſſern.Vnderhaltung der Landtwehren.An den Welden Kein Kotten oder Heu-ſer vffrichten zulaſſen.Kein gemeinden verpachten, vertheilennoch verkauffen zulassen.Von Jagen vnd Weidtwerck, vnd keinBüchssen vnd Bogen ausserhalb wegs zu-tragen.Von verwüestung der Vischereien.Von poſſen am RheinſtrömVon vertheilung, verſpleiſſung, vngkbürlicher verbringung vnd verwüestungder Sattel, Schatz von Dienstgüeter,vnd wie es damit zuhalten, so mehr alsein Kindt vnd Erb darzu vorhanden.Von abhawen der Erb vnnd Eichen höl-tzer vff Lehen vnnd Schatzgüetern.Wie die Büsch vnd Gemarcken zuun-derhalten.Wie