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Tentamen Historicum De Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus, Montensibus Nec Non Variis Earundem Editionibus
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16
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5416*Erklerung vnnd bericht, Wie die nich-tig vnnd vnrechticheit der Processen vnndVrtheillen zu verhueten, Auch in etlichensachen vnnd fellen; so in vnseren Fürsten-thumben Gülich vnnd Berg gemeinlichfürfallen, Vnd in Rechtfertigung getzo-gen werden, nach beschluß der sachen,vnnd derselbigen gelegenheit zu vrtheilen.XXXV.Wie sich Richter vnd Scheffen halten,auch ghein vntzuchtig deren gerichtsperso-nen vnnd parthien gestatten sollenXXXVI. Wie man den Armen richten vnd die-nen soll.XXXVI.In Gerichtssachen soll aller böser ver-XXXVII.dacht verschoint werden.Van haltung der ordentlicher termynXXXVIII.vnd proceß.Van welchen perſonen, vnd in wassachen versicherung genommen werden soll.XXXIX.Wie vnzeitliche oder vbermeſſige forde-rung abgeſtalt werden ſoll.XI.Wie es mit den vnmündigen, vnd de-nen die in gewalt jrer Vormünder stehen,Auch den Sinlosen soll gehalten werden.XLI.XLIIII.Eidt der Vormünder.XLV.Van Curatoren.Van