—⸸14Vff welche tage an jedem ordt Gerichtſoll gehalten werden.IX.Vff welche tage und zeyt ghein Gerichtzu halten.X.Welche zeyt oder stund das Gericht zuhalten.X.Von den Fürſprecheren, vnd wie diesich halten sollen.XI.Van Volmächtigen..XI.Wie van wegen der vnmündigen Kin-der gerichts Manbar zuſtellen.XII.Eidt derſelbigen Fürmünder oder pfle-ger.XII.Van Gerichtlichem proceß, vnd erstwie Ladung erlangt werden vnd geschehenſoll, wie auch die gueter in verboth, zu-schlag, oder Kommer gelacht, vnd wiederumb entſatzt werden mögen. XIII.Wie vff des beklagten vngehorsam auß-bleiben, der Kleger auß der erster vndzweiter erkantnuß ingesatzt, vnd weitherfürgefaren werden soll.XV.Wie gehandelt werden soll, so der Kle-ger außbleiben wurde.XVII.Bann gerichtlicher inbrengung oder v-bergebung der Klage.XVIII.Wie es zuhalten, so einiche parthey sichabberufft.XX.In hangendem Rechten ghein neuwe-gung fürzunemen.XX.Van
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Tentamen Historicum De Ordinationibus Provincialibus Juliacensibus, Montensibus Nec Non Variis Earundem Editionibus
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