⸸42derzeit die Natur desjenigen Körpers, welcher dasKind umgeben hatte, angeführet werden; damit ausselbiger bestimmt werden könne, in wie weit solchezur Fäulniß des Leichnams des Kindes etwas habebeitragen können.§. 15.Wenn ein Arzt oder Wundarzt zu jemand geru-fen wird, dem nach aller Wahrscheinlichkeit Giftbeigebracht worden, dann erfordern in den mehre-sten Ländern die Gesetze, daß solches sofort derObrigkeit im Vertrauen entdecket werde. Wenig-stens muß in dergleichen Fällen jeder Arze oderWundarzt auf alle Zufälle, wie einer nach dem an-dern entstanden, auch darauf ein Mittel nach demandern gebrauchet ist, mit gröster Genauigkeit Achthaben und aufschreiben, um daraus, bei sich ereig-netem Tode des Kranken und ergangener gerichtli-cher Untersuchung, das Corpus delicti ergänzen zukönnen. — Auch muß in diesem Fall die ganze vor-herige Leibesbeschaffenheit, in so fern selbige in Er-fahrung zu bringen möglich seyn wird, in der Re-lation mit angeführet werden. Wenn daher jemand,ohne eine in die Sinnen fallende vorbereitende,noch Gelegenheitsursache mit sehr heftigen Zufällenbefallen wird, die dergleichen Verdacht erregen könn-ten, als z. E. wenn, nachdem jemand etwas her-untergeschlukt hat, er bald nachher einen Brandim Gaumen und ganzen Schlunde, oder Empfin-dung mit sonderbarer Trockenheit, Rauhigkeit, oderauch
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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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