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anderen Mitschöffen „die vota colligirt, um Recht gemahnt,und sonst gethan, was dem Schultheiss an den Unterge-richten zu thun gebührt", von welchem alten und löblichenGebrauch nicht abgegangen werden solle.
Die Siegelung der gerichtlichen Akten betreffendsoll in den Appellsachen der Untergerichte an das Haupt-gericht Düren ohne Wissen und Willen des Schultheissengesiegelt werden dürfen; was aber die Akten erster Instanzanlangt, wird nichts vorgenommen oder gehandelt, es werdedenn dem Schultheissen zuvor angezeigt und kund ge-than, dass er dazu erscheinen soll. „Soviel die La-dungen, Compulsoriales und andere Prozesse, so von unsin vorgerührten Appellationssachen ausgehen, betrifft,dazu wird der Schultheiss, als von Alters dazu nicht ge-hörig, nicht berufen, sondern sie werden allein im Namender Schöffen verfertigt und versiegelt. Was aber in derStadt Düren in erster Instanz verhandelt wird, in dem wirdnichts von den Schöffen abgesonderter Weise vorgenommen,sondern wird alle Handlung im Namen des Schultheissenund der Schöffen verrichtet, verbrieft und versiegelt."Damals appellirten noch 8 Untergerichte des Herzogthumsan das Hauptgericht Düren; „Bedburg, Kerpen und etlicheDörfer unter Euskirchen gehörig, so vormals an uns zuappelliren pflegten, sind uns jetzt entzogen".
In dem Reversale des Markgrafen Ernst zu Branden-burg und des Pfalzgrafen Wolfgang Wilhelm vom Jahre1609 über ein mit Düren abgeschlossenes Konkordat heisstes in Betreff der vier Gerichte um Düren, dass dasDürener Schöffengericht früher ihre Appellationsinstanzgebildet habe. Dieses Band war aus dem oben erwähntenGrunde von den Herzögen von Jülich aufgelöst worden.Düren, damit unzufrieden, reklamirte dagegen bei der An-kunft obiger Fürsten im Jahre 1609, und im erwähntenReversal wurde der Stadt zugesichert, dass die angeführtehergebrachte Einrichtung in gnädige und billige Achtungsollte genommen werden. Das frühere enge Verhältniss istaber nicht wieder hergestellt worden. In späterer Zeit