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Geschichte der Herrlichkeit Neersen und Anrath : mit besonderer Berücksichtigung des alten Pfarrbezirks Anrath mit den Dörfern und Ortschaften Neersen, Schiefbahn, Kehn und Clörath sowie des Schlosses und der Herren von Neersen
Entstehung
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23Pastoren daselbsten gebührlich ersucht, daß obg. Erbpfachterauff der pastorey freyer weiden undt Grundt wohnhafft zusolchem Dienst immunes erkent werden mögten, als habenhochwolg. Ihro Gnaden Ehegt. h. pastoren demutiges Bgehren der Billigkeit nit zuwiedergefunden, dan auch Weilendieselbe dgt. h. pastoren gern gratificiren sollen, sich dahingnädig erklärt für sich vndt dero erben undt nachkömmlingenversprechendt, wie sie dan Krafft dieses globen, undt versprechen, daß obg. pfächtern der pastorey, auff angezogenenfereyen Weiden und Grundt wohnhafft von g. Diensten nunfortahn undt zu den ewigen tagen frey undt immunes erkentundt gelassen werden sollen, ausgenohmen sey zu VerhuetungMißVerstandt zwischen Ihme undt Ihren mit Bürgern, zugleichmitt allen Einwohnern zu g. Anradt daß Holtz helffen zuhawen schuldig sein, und dann noch gleich andern UnterthanenIhre Mitbürger hochwolg. Ihro Gnaden schutz, schirm undhandhabung zu gewarten undt sich zu erfrewen habe sollenalles ohne gefehrten. Zu wahren Urkund ist dieß von hoch-wohlg. Ihrer Gnaden Unterschrieben undt mitt dero Pittschaftbekräftiget geschehen den 17. Februar 1644.Adrian Frhr. von Virmundt.pro collationata copiacum suo vero originali concordanteHenricus Staut de Wylich, pub.app. Notariy scripsit et subscripsit.Das alte Markgenossenschafts=Verhältniß, welches einegemeinschaftliche Benutzung der an den Grenzen belegenenWeiden, Heiden, Holzungen 2c. von Seiten der Anwohnerzuließ und begünstigte, gab später zu unaufhörlichen Grenz-streitigkeiten Veranlassung. So klagte man im Jahre 1649auf dem Holzgeding zu Anrath, „daß das Bertbroich undGalbroich mit frembden oder unberechtigten Beesten überdrie-ven wird.“ In Betreff ihrer Berechtigung am Hofbroicherklären die Scheffen von Anrath in einer Beschwerdeschriftvom Jahre 1773: „Da keine Pöhl aufzuweisen, so wäre esgenug, das es ein gemeinschaftlich Broch wäre, wie es mitfolgenden Posten bewiesen wird: 1. haben scheffens undBürgermeister wegen dem schloß Neersen seyne gerechtigkeit