des waldumgebenen Rubrtales, in den Gemarkungen der Gemeinden Blanken-ftein und ttlelper.
Das zum Geländeerwerb notwendige Kapital gab die Landesver-ßcberungsanftalt (Heftfalen zu 3°/o 3infen und 1 °/o flmortifation. Um derGenoffenfchaft die erftenfebwiergen Jahre nochbefonders zu erleichtern,gemattete die Landes-verficherungsanftalt, daßdie bis zum Jahre 1914entgehenden 3infen derGeländedarlehen nicht inbar bezahlt zu werdenbrauchen, fondern inScbuldkapitalien.aufder-felben Grundlage wie dieDarlehenskapitalien, um-gewandelt werden unddaß die Cilgung des Ge-ländedarlehens er(t mitdem Jahre 1917 zu be-ginnen braucht. Ebenfogibt die Landesverßcbe-rung zu den gleichenBedingungen das fürStraßen- und rjäuferbaunotwendige Kapital undzwar bis 1914 in vollerF)öbe, von da ab biszu 75 %. Den Reft wirdalsdann das Büttenwerkunter den gleichen Be-dingungen geben. Diefesgroße Entgegenkommenwurde der Landesver-ficberungsanftalt dadurchermöglicht, daß die beidenGemeinden Blankenfteinund (Xlelper die felbft-fcbuldnerifcbe Bürgfcbaftfür 3infen, Cilgung undKapital übernahmen undferner der Kreis Hattingenjicb bereit erklärte, dieVerpflichtungen der bei-den Gemeinden auf ßcbzu nehmen, für den Fall,
Diefe Unterftüjjung der Genoffenfchaft durch die beiden Gemeindenverdient um fo mehr hervorgehoben zu werden, als die Gemeinde Blanken-ftein nur dadurch an dem Unternehmen interefßert war, daß ein Ceil desGartenftadtgeländes auf ihrem Gebiete liegt, während die Gemeinde ttlelper,als Silj des Büttenwerkes wirtfebaftlicb und fozial viel JTtärker zur Mithilfe
daß diefe ihnen nicht nachkommen könnten.
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