Gartenftadt Hopfengarten e. G. m. b. F). ]zu Magdeburg.
Im Fjerbft 1909 wurde ein zirka 35 Morgen großer Ceil des Gartenftadt-geländes käuflich erworben, im März 1910 ein zweiter Ceil, zirka 30 Morgengroß. Die damals offenen Fragen der Hnpedlungsgenehmigung und derEingemeindung rjaben die Aufteilung und den Baubeginn einige Monatebinausgefcboben. Im r)erbft 1910 wurden zirka 50 Fjäufer bezogen, imMärz 1911 zogen weitere 40 Familien in it>r eigenes ßeim, fo daß nacheinjärjr ger Tätigkeit zirka 400 Perfonen in der Gartenftadt wobnen. ImJuni 1910 war die (Ilasserleitung, im Oktober 1910 der 1000 m lange Ver-bindungskanal fertig, weld)er zum weitaus größten Ceil über fremdes Privat-eigentum fürjrt. Jetjt find fämtliche bewobnten Grundftücke an die Kanalifationangefchloffen. Im November 1910 wurde auch, der 500 m lange Privatwegfertig, welcher die Gartenftadt mit dem Stadtteil Buckau verbindet und einenweiteren 3ugang zur Gartenftadt darftellt. Als die erften Bewohner ein-zogen, kam aud) die Straßenbeleuchtung. Kurze 3 ß it darauf wurde auchein Ceil der Bürgerfteige gepflaftert. Die Gartenftadt Y)a.\ z. 3t. nur pebenMietsgrundftücke, in welchen je eine Familie wobnt. Die übrigen Grund-ftüdke pnd Eigentum ibrer Beworjner. Auf Grund des Kaufvertrages i|t fürjedes Grundftück im Grundbuch das (Xliederkaufsrecht der Genoffenfchafteingetragen; es tritt in Kraft, wenn die folgenden Beftimmungen verletjtwerden: 1. Das Grundftück darf nur mit einem (Xlobnbaufe für eine, böcbpenszwei Familien bebaut werden. 2. Beim Bau pnd die Vorfchriften der Ge-noffenfchaft über die Stellung des Fjaufes und die Äusbi'dung der Änpchtenzu befolgen. 3. Der Bau ift in fpäteftens 2 Jarjren zu beginnen und bis zumAblauf des dritten Jabres fertigzustellen. 4. Auf dem Grundftüdk dürfenkeine Scblafgänger aufgenommen werden. 5. Das Grundftück oder (Xlob-nungen in ibm dürfen nur an Mitglieder der Genoffenfchaft vermietet oderverkauft werden. 6. Das (Xliederkaufsrecht tritt ferner ein, wenn der Bepfeeraufbort, Mitglied der Genoffenfchaft zu fein. Der (Xliederkaufspreis wirdnach dem fogenannten „Ulmer Supern" (urfprünglkber Preis abzüglich Ab-nutzung, zuzüglich Verbefferung) bepimmt. Nach der Satjung darf jederGenojfe nur ein Grundpück bep^en.
(Xlie erpchtlkh, tritt ein (Xliederkaufsrecht im Falle des Verkaufs desGrundpücks an ein Mitglied der Genoffenfchaft nicht ein. rjier wird alfodarauf verzichtet, die (Xlertpeigerung der Gefamtheit der Genoffenfchafts-mitglieder zu pchern (in Form von gemeinnützigen Einrichtungen ufw.). Der(Xlertzuwachs würde vielmebr dem verkaufenden Genoffen zugute kommen.Die andere Aufgabe des üliederkaufsrechtes, die Spekulation zu verbütenund den Bodenpreis niedrig zu balten, foll bis zu einem gewiffen Gradedie in Magdeburg durchgefeilte ftraffe Bauordnung erfüllen; ob der Erfolgaber fo weitgebend ip, wie die r)opfengartener und mit ibnen mancheBodenreformer annebmen, das muffen wir bezweifeln. Die ßauptveranlaffungzu dem von der Genoffenfchaft angewendeten Verkaufsverfabren war dieSchwierigkeit, Kapitalien für den Landerwerb zu bekommen. Die außer-ordentlich fcbwierigen und glücklich gelöften Vorarbeiten bei der Sicherungdes Geländes und bebördlkhen Verbandlungen konnten von einer reinen Miets-
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