Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
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370
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370 Pandect. Li XLII. Tit. 4. Quib. ex caus. in jiossess. calur.

ihn die Sondcrgutsklage statt. Daher ist es zu billigen, <' :lSÄin allen Fällen, in welchen wider den Unmündigen eine KJ"^Stattfindet, dies ebenso gehalten werde. Und noch leicM*■wird dies gebilligt werden können bei einem Sclaven, der [<'''"Gegenstand des Vertrags] für den Herrn nützlich verwendeoder auf dessen Befehl contrahirt hat, oder wo die Fad 0 ','klage zulässig ist. §. 2. Ich halte dafür: auch wenn mit s 111 'nem Vormunde contrahirt worden ist, dergestalt, dass darS*eine Klage gegen den Münde;! stattfindet, SO ist mehr dal» 1 'dass das Edict anwendbar sei, weil gleichsam mit ihm s°" ,scontrahirt Worden ist. §. 3. Wenn ein Unmündiger Jeina'"'Erbe wird, und deshalb Vermächtnisse zu entrichten hat, fist die Frage, ob dieses Edict anwendbar sei? und cS Jmehr dafür, dass, wie Marccllus schreibt, auch in das y cmögen des Unmündigen die Besitzeinsetzung stattfinden k 0 "' 'und es in der Willkür der lirbschaftsgläubiger beruhe, ^',sie lieber erwählen wollen: denn indem der Uwnündig'eErbschaft angetreten hat, hat er gleichsam, contrahirt.

4. PAUL. lib. LVJB. ad Ed. — Aber auch [ein 5«}erbe], der sich mit der Erbschaft eingelassen hat (i/mw"' s( 'se), contrahirt gleichsam.

5. ULP. lib. L1X. ad Ed. — Dieses Alles aber tj'Jfnur dann] ein, wenn der Unmündige nicht von irgendmandem, einem Vormunde oder Curator, Tertreten istJ imag nun einen Vormund haben oder nicht. Ist aber , ' (;1 "j> (r•vorhanden, der ihn zu vertreten bereit ist, so fällt dl" t

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sitzeinsct/.iing wegen Erhaltung der Sache weg lü3 ).Dass der Unmündige nicht vertreten sei, muss g , ewi8*j ( gder Prätor davon überzeugt sein, um so den Vermögens» 1 ,zu gestatten. Dies muss aber auf folgende Weise in \' e , r <,rlieit gesetzt werden: die Vormünder des Unmündigen SII1 ,„j,iCden Prätor zu bescheiden, um ihn zu vertreten; hat e r . ^Vormünder, so ist nach seinen Verwandten und * er ? „,'e*gerten zu fragen, oder wer sonst vorhanden ist, von » „ .jwahrscheinlich ist, dass er der Vertretung des Uniin" . » ((Joder der Unmündigen rieb nicht entbrecheu werde, es sC , lU sRücksicht auf nahe Verhältnisse, oder aus Liebe, 0<it ,„nirgend einer andern Ursache; auch die Freigelassenen, ,„„»•sie dazu tüchtig sind, müssen aufgefordert und zur V jugefilveranlasst werden. Wenn sie aber die Vertretung , C -it d 1 ' 1oder zwar nicht abschlagen, aber schweigen, so ei ll,t . Jll( |i» cPrator <\mi Besitz; auf so lange Demiich, als der ^'"j ef Ü ennvertreten bleibt Sobald als für den Unmündigen °

103) Also, um !>o mehr auch die Vergantung des Nachlas-