Druckschrift 
7 (1833)
Entstehung
Seite
820
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S20 Edict XIII. Lex de Alexandrinu et Aegyptiacit provinciia.

also Jas genannte Amt, nnd legen ihm die Obliegenheiten auf,welche Wir in diesem Geselze verfügt haben. Den« so W'('sowolil die Fürsorge [des Inhabers desselben] dem Gesclwf:gewachsen, als auch in jeder Hinsicht bewahrt und geordnetsein, und keine Gelegenheit zur Verwirrung und zum Dieb-Stahl den hierzu Geneigten geben.

Achtzehntes Capitel. Von dort ruft Uns die Sorgefür die Grenze von Libyen ab, welche Wir bei Paratoiiiuwfestgesetzt haben, indem Wir dahin auch militairiscbe Mach'gelegt haben, welche tüfl dort wohneuden Barbaren im Zau-me halten soll. Wir wollen nämlich, dass auch der woh'an-sehnlk'lie Dux von Libyen sein Standquartier, wie gesagt, ,' nParatoninm und in den ihm untergebenen Städten haben S<>' ,0 >in welchen Soldaten unter ihm stehen werden, Welche sei» c "Befehlen gehorsam sein sollen. Er selbst wird aber auch <'<_'"ihm angewiesenen («ehalt beziehen, nämlich für die iicihib'SProviant-Lieferungen, welche in Naturalien gegeben w'« 1 '"'^''und für die einhnnderliindzwanzig Fouragc-Lieferungen )tausendundfünf und ein viertel Goldstück, für die fünfzig ir°~viant-Lieferungen aber, welche in Gold gegeben werden, "J 1 'für die fünfzig [ebenfalls in Gold zu gebenden] Folirage-L lC 'ferungen vierhundert Goldstücke. Ausserdem wird die J"gehorchende Cohorte hundertsiebenundachtzig Goldstücke erb*"ten. Auch die Soldaten, nämlich diejenigen, welche aus Wflsem Justinianischen Libyen und bei einer der Justinianis" 10 .jenen Orten zugethcilten CohoHen sind, sollen ihren Sold, ^ihnen der Öffentliche Schatz (Fiscus) denselben angewiesen « a >erhalten. Es ist aber oifenbar, dass ihnen auch alle gcWOi"*"liehe Gaben, welche ihnen in den Städten, in welchenstehen, bis jetzt geworden sind, auch ferner wie bisher 8*» ?brn werden sollen. Auf gleiche Weise wird auch der * "vinzial - Statthalter und die ihm gehorchende Cohorte ihrenhalt erhalten. §. f. Weil aber, wenn man alle diese -A-™ 9 » 8 ^ben zusammen rechnet, die Abgabe aus den unter ihm st«"•'den Gegenden oder der Libyschen Provinz nicht Jünreic ,wird, so haben Wir deshalb es iür nö'thig geachtet, jhm <*noch das sogenannte Mareotis nnd die Stadt Menelaites, v/tche vor der Provinz Aegyptert liegt, beiznlügen. ^ enn .j n)Wurde sonst nicht im Stande sein, zu bewirken, dass den Juntergebenen Soldaten der Sold aus dem Öffentlichen '^ c ,gegeben ( würde, wenn die Abgaben von einem Anderen «_hangen, und unter einem anderen Statthalter entrichtet wur »auch würden dadurch in Foljre der Verschiedenheit der

33) K«7tht»v. Vergl, oben Anm. 7.