818 Edict XIII. Lex de Alexandrinii et Aegyptiach.ipTorincii*.
junge Pferde, welche er für das Wettrennen in der genanntenSludt, Alexandrien hergiebt *' 8 ). Diese Einrichtung Labe nunnicht blos unter der ruhmwiirdigsten Statthalterschaft des Stra-tegius bestanden, sondern auch bis zum zweiten Steuer/ahr desvergangenen Cyclus, welrhes JTOr fiinizehn Jahren war 29 ). Seitdieser Zeit habe aber durch Nachlässigkeit Einiger, durch Betrü-gerei Anderer und durch Diebstahl der Meisten die Sachenachund nach eine Verringerung erlitten, und die öffentlichen lia-dex Seien um die Summe von vieihundcrtzweiiiiidneunzig Gold-stücken, und die Frachtgelder um die Abgabe von fiinfhuiuh x rt-achtundfuufzig und ein Jialbes Goldstück verkürzt worden, »u 0 "die Gelegenheit hierzu sei ihnen dadurch gegeben worden, das«Manche theüs vom Hof, theils von deinem Sitz sich die B c "fiighiss verschallt hüllen, aus der genannten Stadt Alexandri«'Dachziegel, und andere Sachen, welcJie einer solchen Abgalj eunterworfen sind, ohne Steuer auszuführen. Und so habe diegenannte Stadt nach und nach eine Verringerung erlitten.
Sechzehntes Capitel. Wir rühmen nun deine H 0 'hejt, dass sie auch hierauf ihre Aufmerksam keil gerichtet h»'>und verordnen, dass eine solche kaiserliche oder 30 ) slullh"'' 0 "rische Verfügung Denen, welche sie erlangt haben, durch» 08keinen Nutzen gewahren soll, sondern dass vielmehr Alle"**zu entrichten verpflichtet sein sollen, was sie bis zu den ' jCl ~ten des ruhmwiirdigsten Strategiiis gegeben haben; dass fr 1 " 116auch der wohlanselinliche Augustalis keine grösseren A"*."' 11 "ben machen soll, als es früher und zu den Zeiten da« i'"'"'Kwürdigsten Strategius gewöhnlich war, und nicht durch irg* neine Weiterung jene Abgaben sich beilegen, und für sich i» -* nSpruch nehmen soll, sondern dass der frühere Zustand, W^ c ^ .bis auf den ruhmwürdigsten Strategius gedauert hat, bev^awerden soll; dass ferner dem jeweiligen Augustalis kei' IC
28) Statt macii'prmi nttQ(ym) lese ich i put aviöc rret^'/. 11 ' ^ e .durch das folgende Capitel gegen das Ende vollkommenstiiligt wird. , j n
29), Aus dieser Zeitangabe folgt, dass dieses Bdiot ent«e a erden Jahren 558, 539, oder in den Jahren 553, 55* ^T,»-sein muss. Denn nur in diesen Jahren konnte Justimai ^
fen, dass eine zweite Indiction eines früheren Cyclus n ^ teahren gewesen sei 5 im erstcien Falle liel nämlich jjj "«'j,^Indiction in die Jahre 52.'?, 524, im letzteren aber in < u \.'rtioi»538, 539. Zwar erlebte Justiniau noch eine zweite Jl "' ||erl .553, 554, allein er lebte nicht mehr 15 Jahre nach '^ rsel j2 g.Ueber die liulictionen vergl. übrigens die Anm. 2. zu « uoben 8. 628. * ... x fo>
30) Es heisst zwar nach der gewöhnlichen Lesart .9W»' "U ' ,iv-rov, ich lese aber ,-iii 01/ >) un/iy.lv 1. dem Ende des tu t>Capitcls gemäss.