Codex. L. XI. Tit. 9. De fabricensibus.
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"as allgemeine Wohl um so besser berathen werden soll S8 ).Geg. d. 18. Octbr. 388. n. d. C. Tlieodos. IL u. Cyneg.
2. Dies, an Rufin., Obcrhoflanzlcr.Der Vorsleber der Waffenschmiede, verordnen Wir, soll'lach zwei Jahren nicht blos mit Enthebung von seinem Amte,Sondern auch mit einer Elireustelle begnadigt werden; es soll""mlich jedweder zu seiner Zeit, wer Unsere Majestät darum*"'lehet, unter Unsere Leibwächter aufgenommen werden.Ge g'- zu Mailand d. 8. März 390. u. d. C. Valentin. IV.«• Center.
3- D. K. Are ad. u. Ilonor. an Osius, Oberhofkanxler.
Es soll den Waffenschmieden auf den Armen ein ßrand-
"'» d. b. ein ölFentliches Zeichen nach Art der Rennten
"ig'ebranut werden, damit daran diejenigen, welche sich ver-
0r K'"n haben, erkannt werden können; und sollen diejenigen,
welche sie aufgenommen haben, oder deren Kinder, Zwei-«Isoluie für die Waffenschmiede in Anspruch genommen, aiich'ejenigen, welche durch Ersckleichung, um der Waffen-''""liedearbeit zu entgehen, in irgend eine andere ollem li-" e Anstellung getreten sind, [zurückgestellt] werden. Geg.
*" Constant. d. 15. Decbr. 398. u. d. C. Ilonor. IV. n,
^«'Jchian.
ü* ö. K. Honar. u. Theodos. an Anthem., Pt-aef. IV.
, Wenn Jemand sich entschlossen, in die Genossenschaft
r ' , yalfeuschiniede in seiner Geburtsstadt zu treten, oder in
er ' Stadt, wo er seinen Wohnsitz aufgeschlagen, so soll
> nach vorheriger Zusammenberufutig derer, die dabei be-
. ei,, g» sind, eine Verhandlung aufnehmen lassen, und där-
,,'"') das» er einen Decurioueu weder zum Vater noch zum
"?o*svater gehabt habe, dass er dem städtischen Senat zu
eitit verpflichtet, dass er zu keinem städtischen Amte ver-"»■■ , * e '» und »ach dergestalt geschehener Aufnahme einer
er baiidlnng, entweder vor dem Provincialxtalthalier, oder
st n ^ enSor der Stadt, soll er in die gewünschte Dieostan-
uiig anfg e i| 0mmeil werden. Dafern sich Jemaud ohne so-
f " e , Sicherheitsmaassregeln in die Genossenschaft der Waf-
fe
«uede eingeschlichen hat, so möge er wissen, dass er
c n ['um obliegenden] Amtsverpflichtungeu des städtischen
ats, wohin er gehört, und seiner Vaterstadt zurückgeführt
en werde, ohne dass ihn weder eine Verjährung noch
° La 0 ?"" VVenn * ie Ge,(l e, ' n " llen > n'öchtPii sie schlechtes Eisen"leu. Die Lieferung des letztem lag den Proviucialen ob,Co ^- jur. dv. YI. 35