Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
1066
Einzelbild herunterladen
 

1066 Codkx. L. VI. Tit. 54. Vi in pussetsionem hgalorum etc.

deiner Pflegbefohlnen geworden ist, so steht denselben, ob-gleich der Artemidora auferlegt worden ist, nach ihrem Todedenselben die lideicommissariscbe Erbschaft zu restituiren, den-noch keine Klage gegen die £rbschaftsschuldner zu. Aller-dings aber kann Artemidora bei dem gehörigen Richter daraufbelangt werden, für das Fideicoinmiss Sicherheit zu bestellen,in sofern der Teslator nur dies nicht ausdrücklich verbotenhat. Geg. am 29. Juni 215, u. d. 2ten C. d. Laet. u. Cereal.

5. D. K. Alexander an Paulina.

Diejenigen, welche, eines Vermächtnisses oder Fideicoinmis-ses wegen in den Besitz eingewiesen worien, erlangen nichtdas liigenthum, sondern nur ein Pfandrecht. Dass aber auchnach dein Empfange des Pfandes dem Willen des Verstorbe-nen Geniige geleistet werde, dafür inuss der competeute llich-ter, sobald du denselben antrittst, Sorge tragen. Geg. am 11.Aug. 224, ti. d. 2ten C. d. Julian, u. Crispin.

6. Derselbe K. an Donatus.

Nach der Gerichtsverfassung ist es durchaus unzweifelhaft,dass Derjenige, dem für ein Vermachtniss oder Fideicoinmissnicht Sicherheit geleistet wird, zur Erhaltung des Fideicommis-ses in den Besitz derjenigen Gegenstände eingewiesen wird,welche in der Erbschaft sich befinden, oder arglistig darinsich zu befinden aufgehört haben, oder in das eigenthümlicheVermögen des Erben, wenn derselbe nach Ablauf von 6 Mo-naten, von der Zeit an, wo der Anspruch zuerst gemacht wor-den ist, wegen des Fideicoinmisses keine Sicherheit bestellthat; in Geinässheit der Verordnung meines Vaters des Kai-sers A n t o n i n u s. Geg. am 8. Jan. 225, u. d. 2ten C. d.'Fuscus u. Dexter.

7. Derselbe IC. an Proculianus.

Es miiBS euch bekannt sein, dass nach einer Verordnungder, Kaiser Marcus und Com modus die Sicherheitsbestel-llung für ein Vermächtuiss erlassen werden kann. Dass aberDerjenige, dem ein IViessbrauch hinterlassen worden ist, sichdesselben wie ein guter Hausvater bediene, dafür kann dieSitherheitsbestellung im Testamente nicht erlassen werden 136 )-Geg. am 20. Febr. 225, u. d. 2ten C. d. Fuscus u. Dexter.

8. Die K. Diocleti an. u. Maximian. u. die Ciis.au Zenodor. .

Es ist ganz unzweifelhaft, dass gegen Verwalter desCominuiialvermögeiis oder deren Erben, welche amtlich ver-

136) S. über diese unter den Juristen sehr streitige Bestimmungllopfncr Ca mm. §. 373.