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5 (1832)
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1037
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Codex. L. VI. Tit. 44. De falsa cama adjecta legalo etc. 1037

Demjenigen vorgehen, was nur den besonder« Vortheil Ein-zelner befördert.

§. 4. Dem Käufer aber, -welche der Belastung der Sachekundig ist, soll gegen den Verkäufer nur eine Klage auf Rück-gabe des Preises zustehen, und dabei weder die Stipulationauf das Doppelte noch Verbesserungen berücksichtigt werden;■vielmehr soll es ihm genügen, wenigstens für den Preis, wel-chen er wissentlich für eine fremde Sache gegeben hat, ent-schädigt zu werden. Dein Pfandgläubiger steht aber demohn-geachtet die Gegenpfandklage m ) gegen den Schuldner zu, da-mit Das, was Uns immer hauptsächlich am Herzen liegt, inallen Stücken und mit allem Fleisse zur Ausführung gelange,und die letztwilligen Verordnungen der Verstorbenen den ge-setzlichen Ausgang gewinnen. Den Käufern in gutem Glau-ben aber verbleiben ihre Rechte gegen die Verkäufer in vol-lem Umfange und sollen ihnen durch gegenwärtige Verord-nung auf keine Weise geschmälert werden. Geg. zu Constan-tinopel, am 1. Sept. 531, nach d. C. d. Lampadius m.Orestes, VV. CL\

Vierundvierzigstcr Titel.

De falsa causa adiecta legato vel fideicommisso.

(Von dem einem Vermächtnisse oder Fideicommisse hinzugefügtenfalschen Grunde.)

1. D. K. Antoninus an Septimus.Die von dir angeführten Worte des Testamentes deutenentweder an, dass die Schuld dem Testator bereits bezahltworden, oder sie beweisen ganz klar die Absicht desselben,den Schuldner von der Schuld zu befreien. Demgemüss kanndaher entweder eine bereits bezahlte Schuld nicht noch einmalgefordert, oder es kann in Gemässheit des Fideicommisses^aufBefreium- des Schuldners geklagt werden, es müsste denn klarnachgewiesen werden können, dass es nicht die Absicht desTestators gewesen, den Schuldner zu befreien, sondern er nurirrthümlich die Schuld als bereits bezahlt angenommen hat.Geg. am 23. Febr. 213, u. d. 4ten C. d. K. Autonin. u.d. 2ten d. Baibin.

2. D. K. Alexander an Faustina.Ist auch eine Schuld in Wahrheit nicht vorhanden, soliebt doch diese falsche Bezeichnung das Vermächtniss nichtauf, und steht aus dem Testamente desselben aus diesem

122) lieber dieselbe s. h. 13. D. de pignof. ad. (13. 7.)