946 Codex. L. VI. Tit. 23. De teslameniis, et qucmadmodum etc.
8. Dieselben K, an Marcellinut.
Obgleich aus Rücksicht auf die Furcht, welche die Zeu-gen ergreift, wenn das Unglück einer neuen und schwerenSeuche eintritt, etwas an den gesetzlicheu Feierlichkeiten nach-gelassen worden ist, so sind doch die übrigen Feierlichkeitenkeineswegs aufgehoben worden. Denn es ist zwar nachge-lassen worden, die von einer Krankheit dieser Art in Furchtgesetzten Zeugen nicht zu einer und derselben Zeit zu ver-sammeln und zu vereinigen, nicht aber die Vorschrift wegenZusainmenbentfung der Anzahl derselben aufgehoben worden.Geg. am IG. Juni 290, u. d. 4ten n, 3ten C. d. K. selbst.
9. Dieselben K. l'alroclia.
Wenn nicht durch ein besonderes Privilegium deines Va-terlandes von den gesetzlichen Vorschriften etwas nachgelassenworden ist, so ist, wenn die Zeugen nicht im Angesichte desTestators ihr Zeugniss abgelegt haben, das Testament durchausnicht zu Recht beständig 38 ). Geg. am 22. Juni 290, u. d.4ten u. Sten U. d. K. selbst.
10. Dieselben K. u. die Cäsar, an Menophelimus.
Ist das Testament den' Gesetzen gemäss errichtet worden,und der Erbe arbfähig, so kann es durch ein kaiserliches Be-script nicht rescindirt werden. Geg. am 18. Juli, u. d. C. d. K--
11. Dieselben K. u. die Cäsar, an Zeno.
Ein rechtsbeständig errichtetes Testament verliert dadurchnichts von seiner Gültigkeit, dass es nach dem Tode des Testa-tors erweislich unterschlagen worden ist. Geg. am 12. Nov.,11. d. C. d. K.
12. Dieselben K. it. die Cäsar, an Matrona.
Hat einer an den sieben Zeugen gefehlt, oder haben i» cntalle Zeugen an demselben Orte in Gegenwart des Testatorsmit ihrem oder einein andern Petschafte untersiegelt, so lStdas Testament nicht rechtsbeständig. Was du aber von R a *suren und darüber geschriebenen Stellen anführst, so beziehtsich diese Frage nicht auf die gesetzlichen Förmlichkeiten, so«*dem auf den Glauben des Testamentes selbst, um festzustelle"»ob eine Verbesserung mit Bewilligung des Testators vorge-nommen oder ob uubedachtsain von einem Andern et\v a »weggestrichen worden, oder ob solches von irgend Jeinan
35) S. hierzu G1 ü ck B. XXXIV. S. 292., der dem in compact» woMrichtig und gegen Koch eine active und passive Bedeutungbeilegt, was auch aus dem — im Angesichte — folgt.