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5 (1832)
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Codex. L. VI. Tit. 20. De collalionibus.

Zwanzigster Titel.De collationihus.

(Von den Fällen der Einwerfung.)1. D. K. Alexander an D euteria. >,Der väterlichen Gewalt entlassene Kinder, welche in ei-nem Testamente in Erben eingesetzt worden und ans diesemerben, braueben, wie rechtlich feststeht, die von dem Vatererhaltenen Geschenke gegen ihre Geschwister nicht einzuwer-fen, wenn der Vater es nicht in seinem letzten Willen ange-ordnet hat. Geg. d. 15. Juli 224, u. d. 2teu C. d. Julian.n. d. Crispin.

Auth. De Iriente et semisse. §. tlluä quoqlle lenc. {Nov. XVIII. e.G.)

Sowohl bei der testamentarischen als gesetzlichen Erbfol-ge fallt die Einwerfuug der Mitgift und der andern gegebe-nen Gegenstände nur insofern fort, als der Vater dies aus-drücklich bestimmt hat, wohingegen die übrigen gesetzlichenBeatimmungen über die Einwerfung bei Kräften bleiben.

2. Derselbe K. an I'rimut.

Wenn der Vater mit Hinterlassung zweier Söhne undeiner Tochter, für welche er eine Mitgift versprochen hat,ohne Testament gestorben ist, so sind die Erbtheile einandergleich und die Mitgift inuss demohngeaebtet so eingeworfenwerden, dass die Antheile der Brüder von der Verbindlichkeit,die Mitgift zu gewähren, befreit werden. Geg. am 11. Sept. (224, u. d. 2ten C. d. Julian, n. (Jrispin.

3. Derselbe K. an AI exander.Ein in die Ehestiftu ng aufgenommener Vertrag , die Tocu-H ter solle sich mit dem bei der Verheirathung erhalteneu l»- ei "/, rathsgute begnügen, und an dem väterlichen Vermögen weite',. keinen Theil haben,"wird von den Gesetzen nicht gebilligtund die Tochter kann aus diesem Grunde von der Intestat-erbfolge nicht ausgeschlossen werden. Sie miiss jedoch dieerhaltene Mitgift den in der väterlichen Gewalt gebliebenenBrüdern einwerfen. Geg. am 18. Juni 230, u. d. 0. d. Ag' rrcola u. Clerne u ti nus.

4. D. K. Gordianus an Marinus.

Töchter sind die erhaltene Mitgift nur insofern in jbe

Erbmasse einzuwerfen schuldig, als sie entweder auf t |°"

Grund der Intestaterbfolge zur Erbschaft gelangen oder «ei

Wachlassbesitz gegen den Inhalt des Testuments nachsuche»,