Codex. L. V. Tit. 58. De contrario judkio tulelae. 857
Achtundfunfüigster Titel.
De contrario j u di cio tutelee.
(Von der Gegen- Vormundachafuklage.)
1. D. K, Severus u. Antoninus an Strato,
Hast du für deinen verurtheilten Mitvormiind [bereitsjGeld gezahlt, so stehet dir gegen den Mündel keine Klagedarauf zu, dass dir [von diesem] das Klagerecht gegen denfreigewordenen [Mitvormund] überwiesen werde. Wenn daaber die Forderung gekauft hast, so wirst du, zum Geschäfts-besorger in deiner eigenen Sache bestellt, die Erben des ver-urtheilten [Mitvormundes] belangen können. Erl. d. 23. Febr.201, u. d. C. d. Fabian, u. Mutian.
,. 2. D. K. Antoninu» an Primitirtui.
Wenn du allein, nicht in Folge einer eigenen Fahrlässig-keit, [sondern einer Fahrlässigkeit deiner Mitvormünder,] zumBesten deiner Mündel verurtheilt worden bist, und abwesendUnd unvertrelcn [bei dem Erkenntnisse] dich beruhiget hast,so kannst du, sobald du dem Erkenntnisse gemäss Zahlunggeleistet hast, die Abtretung der Klagen wider deine Mitvor-toiinder an dich von deiner Mündel verlangen, oder einer ana-logen Klage [wider deine Mitvormüiider] dich bedienen. ErJ,4. 14. Oct. 212, n. d. C. d. beiden As per.
3. D. K. Diode tian. u, Maximian, u. die Cäsar, an Thais.
Wenn deiu Vater, vou dem nach deinem Vortrage dieVormundschaft über seinen Stiefsohn verwaltet worden, inSeinem rechtsgültig errichteten Testament [mit dir] auch sei-ften ehemaligen Mündel zum Erben eingesetzt hat «ml ver-storben ist, so inusst du, da der Anspruch aus der Vormund-Schaft unbedenklich nur auf Höhe des E?btbeiles durch Ver-einigung (co?ifusione) erlischt, als Erbin deines Vaters wegendes Ueberrestes Rechnung über die Vormundschaft bei dem be-reifenden Richter legen, welcher nach billigem Ermessen (?e-vuiuluiii bonam Jidam), unter Verstattung der Verrechnunga «cli Desjenigen, was dein' Vater in das Vermögen Jenes, dei-ner Angabe nach, verwendet hat, dich zur Zahlung des Ueber-restes, welcher etwa noch verschuldet, verurtheilen wird.Hat Jener gewusst, dass für sein Vermögen mehr, [als seinAnspruch aus der Vormundschaft beträgt, von seinem Vor-munde] verwendet worden, und hat er deshalb die Vormund-schaftsklago nicht anstellen zu dürfen geglaubt, so kanust duihn mittelst der Gegen- [Vormundschaftsjklage belangen.Verord. d. 15. Doc, u. d, C. d. Cj,s«r.