Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
826
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826 Coiikx. L. V. Tit. 37. De administralione futurum etc.

11. D. K. Gordia nus an Caeciliu».Wenn Diejenige, deren Vormund du bist, eine gerechteSache gehabt bat, und du gegen das ergangene [ungünstige]Erkenntnis» nicht appellirt oder nach [Anmeldung'] der Appel-lation die Förmlichkeiten des Rechtsmittels zu beobachten un*terlassen hast, so musst du in Folge der Ringe aus der Vor-mundschaft deiner Pflegebefohlenen SchadloshaHung gewähren.Erl. d. 13. Aug. 239, u. d. C. d. K. Gordian. u. Aviola.

12. Derselbe K. an Octaviana.

Ueber die nach deinem Vorgeben bei der Verwaltung:[deines Vermögens] Ton deinem Vormunde geschehenen be-trügerischen Handlungen, oder die von den Curatoren deinerErblasser mit Nachlässigkeit besorgten Geschäfte musst du lila*ge anstellen, wenn du nur die Jahre des gesetzlichen Alters*zurückgelegt hast. Denn du weisst recht wohl, dass ehelicheFruchtbarkeit der Frauenspersonen zur [eigenen] Verwaltungihres Vermögens nicht viel hilft, wenn sie noch nicht d aSgesetzliche Alter erreicht haben 138 ). Er!, d. 5. Oct. 241 , >•'d. 2ten C. d. K. Gordian. u. Pompejan.

13. Derselbe K. an Tjonginus.

Dass Vormünder, welche Schulden oder niedergelegtesGut ihrer Pflegebefohlenen [im Wege des Prozesses] zurück-fordern, zur Sicherheitsbestelluiig 139 ) nicht angehalten werdenkönnen, ist klar. Erl. d. 24. April 243, u. d. C. d. Arri*"aus «. Pap us. . ,

14. D. K. I'hilippus u. Cäsar Philipput an Clement.

Dass die Rechnung- über die verwaltete Cura vor d emzurückgelegten fiinfimdzwanzigsten Jahre [des Curanden], W*""rend der Dauer des -Amts [des Curators], mit Hecht nicht ge-fordert werden kann, ist klar. Erl. d. 4. Aug. 245, "• d 'C. d. R. Philipp, u. Titian.

15. D. K. Dioclcliantis u. Maximianus an Licinius-Wenn du nicht als Bürge dich schriftlich verpflichtethast, so fürchtest du ohne Grund, dass du aus der Interzes-sion, bei welcher du als Curator unterzeichnet hast, audeinem Amt als Curator, von dem du, wie du versichers >durch den Ausspruch des Prätors vor einiger Zeit befreit bJ» >

138) Cf. I. 2. D. de viiiwribus. .

139) Hierunter ist die cautio ralam rem dominum Jiabiturtan *£.standen; Cf. Gaji Inst. IV. §. 98. pr. I. de satndat. u. «•D. de administ. et periculo tut.