Codkx, L. V. Tit. 37. De adtninittratiant Itttorum ele.
em [anderer] Vormund niclit gegeben werden kann, so pflegt»loch ans bestimmten Gründen ein anderer tüchtiger [Vormund]durch den Ausspruch des betreffenden Richters substituirt zu^Verden, [nämlich] in die Stelle eines verdächtigen [Vormun-des], der überfuhrt und abgesetzt ist, und in die Stelle einesentschuldigten oder verstorbenen oder des Landes verwiesenenVormundes. Er], d. 15. März 260, u. d. 2teu C. d. See li-la tis u. d. Donatus.
°. D. K. Dioclctianus u. Maximianns u. dieCäsar.an Zcno.
Obgleich wegen eines Anwachse» des Vermögens Cura-toven beigegeben zu werden pflegen, so werden [doch] nichtdurch die Verwaltung derselben die früher bestellten Vormün-der befreiet. Freilich ist es klar, dass, wenn Der, welcherVe 'waltet hat, zur Zeit, wo sein Vormundamt zu Ende war,zahlungsfähig- gewesen ist, die Gefahr der folgenden Zeit dichnichts hat angehen können 137 ). Geg.d. 30. März, u. d. C. d. Cäsar.
Siebenunddreissigster Titel.
"c administratione tntorum vel curatorum, etpveunia pupilluri foeneranda vel deponenda.(Vun der Verwaltung der Vormünder oder Curaloren und Tunder linibaren Ausleihung oder der Siederlegung der Gelderder l'jlcgcbrfolthncn.)
Auih. Vi hi, qui ohligalas. §. Quoninm. (Nou. LXXIf. c. 6.)
Gairz neuerlich ist verordnet, dass vom Curator Gelderder Pflegebefohlenen nicht zinsbar ausgeliehen werden müssen.Hat er es gethan, so wird er die Gefahr des Darlehns aufsich nehmen, es müsste denn [blos] in beweglichen Sachendas Vermögen Desjenigen, über den die Cura geführt wird,"estch.cn (denn alsdann Soll der Curator verpflichtet sein, nur*° viel verzinslich zum Darlehn zu geben, als zn Ausgaben|'' r den Müüdel und dessen Sachen hinreicht, was aber mehrlst j das soll vorsichtig aufgehoben werden), oder er müsste esm, s IMolh gethan haben, zum Beispiel wegen Ausgaben, die* n * den Pllegebefohlnen haben gemacht werden müssen.
137) Der Sinn ist: IVHtvormündcr haften »n solidum, doch mnsszuerst derjenige Mitvormund belangt werden, aus dessen Hand-lung oder Verwaltung der Schade entstanden ist, mioferngedachter Mitvormuml solvent ist. Igt Jedoch der zuerst zubelangende Vormund beim Ende seines Amts als Vor-»»u n (1 solvent gewesen, damals aber nicht belaugt und in derdarauf folgenden Zelt insolvent geworden, SO findet gegen dieübrigen Mitvormiinder kein Pro/.ess weiter statt. Cf. I. 53- »"fin. ü. de adminitlr. et peric. tut. I. 1. C- de divid. tut.