820 Codex. L. V. 11t. 35. Quando mulkr tutelae officio etc.
Männer, und einem solchen Amt ist dos schwache weiblicheGeschlecht nicht gewachsen. Erl. d. 22. Sept. 224, "• «'•2ten C. d. Julian, u. d. Crispin.
2. D. IC V alentinianus, Theodosiut u. Arcadiusan Tatianus, J'racf. l'raet.
Mütter, welche nach dem Tode ihrer Männer die Vor-mundschaft über ihre Rinder und die Verwaltung' des Vermö-gens [derselben] verfangen, müssen, ehe die Bestätigung sol-ches Amts in Betreif ihrer rechtmässig erfolgen darf, zum ge-richtlichen Protocoll eidlich versprechen, dass sie zu einer an-derweitigen Ehe nicht schreiten wollen. §. 1. Aber bei einersolchen Wahl inuss keine ("Frau] einem Zwang unterworfensein, sondern mit freiem Willen den Bedingungen, welcheWir oben gestellt haben, sich fügen; denn wenn sie es vM*7.iehen, eine andere Ehe zu wünschen, so sollen sie die Vor-mundschaft nicht verwalten. §. 2. Damit jedoch ihnen, nach-dem sie rechtmässig die Vormundschaft übernommen, ein Bruch[dieser Bedingungen] nicht leicht werde, so verordnen Wi r )dass vorweg das Vermögen Desjenigen, der nach der Verhel'rathung mit einer eine Vormundschaft führenden [Frau] g e "trachtet hat, für die richtige Verwaltung des Vermögens AetKleinen zum Pfände dienen und verhaftet sein soll, damit durchSorglosigkeit oder Betrug nichts verloren gehe. §. o. Diese"Vorschriften fügen Wir hinzu, dass eine Frau, dafern S' egrossjährigcn Alters ist, nur dann das Recht haben soll, ,lUldie [Uebertragung der] Vormundschaft zu bitten, -svenn e" 1testamentarischer oder gesetzlicher Vormund nicht vorhandenist, oder auf Grund eines Privifegiiiing von der Vormim</sc/iaj fsich entschuldigt, oder wegen Verdachts entfernt, oder nacnseiner geistigen oder körperlichen Beschaffenheit nicht ein' nalzur Verwaltung seines eigenen Vermögens für tüchtig befuud enwird. §. 4. Sollten die Frauenzimmer von den Vormundschat-ten sich zurückziehen und lieber eine [anderweitige] Verheira-- thung /wünschen, alsdann werden der illustre Stadt-Prätectjmit Zuziehung desjenigen Prätors, welcher der Ernennung " eVormünder vorstehet, oder die Kichter, welche in den *^°"vinzen die Justiz verwalten, nach bewirkter Untersuchung " lBestellung von Vertretern anderer Art für die Minderjährigebefehlen. Geg. zu Mailand, d. 21. Jan. 390, u. d. 4ten ^.d. K. Valentinian. u. d. JYeoterius.
Aulh. De Iiercdibui ab intest. §. Ex /<»«. (Nov. CXVIIL c. 5.)
Wir erlauben der Mutter und der Grossmutter nach » e[Erbfolge-] Ordnung, auch vor den Agnaten der Vormu»^Bchaft sich zu unterziehen, wenn sie zum gerichtlichen I'°