Codkx. L. V. Tit. 34. Qui dare tuloret vel curatores, etc.
8. Diesellen K. u. die Cäsar, an Ev elpistus.Es ist unbedenklich, dags ein Gläubiger, der seinen Schuld-nern zum Vormunde bestellt ist, nicht nur seine Forderung'nicht verlieret, sondern sogar sich selbst Zahlung' leisten kann.Erl. d. 5. Juni, n. d. C. d. Cäsar.
Aulh. Ut hi, qui obligalas se habere per7äbcnt res min, §. Scd et >*qiris. (Nov. LXXII. c. 2.)Ein Schuldner des Minorennen oder .Derjenige, dem derMinorenne schuldig ist, oder welcher Sachen des Minorennenin Gewahrsam hat, ist von der Cura [über denselben] ausgC"schlössen. Aber auch der früher bestellte Curator darf, wen"er [später] Gläubiger des Minorennen wird, nicht ohne eine"beigegebenen Curator die Verwaltung [über das Vermögen desCurauden] führen. Dies [Verhältniss] muss er gleich Anfang' 8entweder beweisen oder schwören, dass er den Minorenne"für seinen Schuldner halte oder dass er Sachen desselben i°Gewahrsam habe. Denn wenn er [Gläubiger ist und] die*verschweigt, so wird er den Verlust seiues Klagerechts eil« 1 "den. Ferner wenn er als Schuldner schweigt, so wird ihi"durch keine während der Zeit der Cura geleistete Rückgewob''oder sonstige Zahlung geholfen werden. Wenn er sich abereine Klage wider den Minorennen abtreten lässt, so ist i' 1 " 1derselben sich zu bedienen auch nach niedergelegter Cura ni cutgestattet, und auch Derjenige, welcher cedirt hat, darf, da ergegen das Gesetz gefehlt hat, nicht klagen, Avenn gleich «e rCession eine richtige Forderung zum Grunde liegt, viehn"' 1wird der Minderjährige gewinnen 135 ). . Diese Vorschrift 00gelten für jede Cura, zum Beispiel: der Verschwender, 0"fRasenden, oder Blödsinnigen und Aller, denen die Gesetze «i eVerwaltung ihres Vermögens untersagen.
9. Dieselben K. u. die Cäsar, an Maximianus.Wenn du den Kindern deiner Schwester, während sie'ihres Vaters Brudter einen gesetzlichen, durch kein Privileg»»"?entschuldigten Vormund haben, [von der Obrigkeit] zum »° 'mund bestellt bist, so ist es, da es gesetzlich verboten ist) , Jluandein, der [bereits] einen Vormund hat, einen andern ™°, 'mund] zu bestellen, unbedenklich, dass die Pflicht der VerW itung jenem zukommt und du durch die Bestellung nicht S e ^. ülden bist. Verordn. zu Siimium, d. 30. Jan., u. d. C. d. Cäs» '
10. Dieselben K. u. die Cäsar, an [den Soldaten] FlorentinV»-Es ist unzweifelhaften Fiechtens, dass Jemandem, der [
135) D. h. es soll diese Forderung zum Besten des Minderjähri-gen vernichtet sein.