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Codex. L. V. .Tit. 21. Itcrum amotarum.
Bein 'wird, zumal da da angebliche Sachen beanspruchst, überderen der Ehescheidung 1 wegen (divortn causa 107 )) erfolgteEntwendung du dich beklagst. Wenn daher du bei dem be-treffenden Richter mittelst der Klage aus der Stipulation be-langt wirst, so führe bei denselben den Beweis, dass die ent-fremdeten Sachen dein Eigenthum seien. Erl. d. 27. NoV-229, u. d. 3ten C. d. K. Alexander «. d. 2ten d. Dio.
2. D. K. DiocJetian. u. Maximian, u. die Cäsar, an Serenui-
Sind Sachen der Ehefrau vom Ehemann, oder [Sachen]des Ehemannes von der Ehefrau der Ehescheidung wegen ent-wendet, so wird durch das prätorische Edict die Klage wegc"entwendeter Sachen erlaubt. Denn während der Ehe stehtkeinem Ehegatten [wider den andern] eine auf Strafe gerich-tete oder eine ehrenrührige Klage zu, sondern es wird nurwegen des Schadens eine Klage auf die That (in factun*actio) gegeben. Geg. d. 27. Sept., u. d. C. d. K.
3; Dieselben K. u. die Cäsar, an Quartinus.
Nichts hindert dich, wegen der Sachen, welche der Ehe-Scheidung wegen deine vormalige Frau, wie du vorträgst»[dir] entfremdet hat, gegen ihre Erben der Klage wegen ent"wendeter Sachen, [jedoch] nicht auf das Ganze, sondern » urauf Das, was an sie gelangt ist 108 ), wenn aber die Sachennoch vorhanden sind, der Klage auf Herausgabe des Eig e ""thinii.H dich zu bedienen. Geg. d. \, Dec, u. d. C. K.
107) Ein Haiiptcrforderniss der actio rerum amotarum ist, da*'die Entwendung der Ehescheidung wegen (divorttcausa) erfolgt sei, d. h. es muss der entwendende Elieg', 1entweder bei der Entwendung die Ehescheidung beab*Jcnngfoder die wahrend der Ehe ohne jene Absicht entwendeten PKeben bei der Ehescheidung verheimlicht haben, oder es n, j'''einer der in /. 11 und 19. 1). h. I. erwähnten Fülle vorhandensein. Diesem .Begriff entgegengesetzt ist die amolio rerum m°tit causa, d. h. die in Erwartung eines nahen Todes des oschädigten Ehegatten bewirkte Entfremdung, wodurch die aej'rer. amot. nicht begründet wird. Cf. Glück XXVII. 8. 4 (,b '"
108) D. h. auf Höhe dessen, soweit die Erben des verstorbene!Ehegatten durch das von ihm Entwendete bereichert s"'."Cf. Glück XXV111. S. 14 — 24., wo die diese Stelle betref-fende Controversc abgehandelt ist.,