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5 (1832)
Entstehung
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731
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Codex. L. V. Tit. 9. De »ecundit nupliis.

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"nd auch die übrigen von ihrem [verstorbenen] Ehemann anBie gelangten Sachen, gleichsam als väterliches Erbgut, für diegemeinschaftlichen Rinder aufzubewahren verpflichtet ist (das«eisst, -wenn sie nach der durch den Tod ihres Ehemannes er-folgten Auflösung des Ehebandes zu einer andern Ehe schrei-bt)» an den unbeweglichen Sachen, den Sclaven und den"rodzinsen 43 ) nur der Niessbrauch auf Lebenszeit zustehen,Ul *d ihr das Veräusserungsrecht schlechterdings benommen seinSoll. An den beweglichen Sachen aber soll sie, nachdem die-selben nach ihrem wahren Werthe durch von beiden Theilener Wa'hlte und dazu eidlich verpflichtete Taxatoren abgeschätzt* ,n d, auf gleiche Weise den Niessbrauch haben, falls sie hin-langlicJje Bürgschaft dafür leistet, dass sie diese beweglichendachen oder deren Werth den aus dein gedachten Ehebandeentsprossenen Söhnen oder Töchtern, oder nach dem Tode der-selben den von diesen Kindern entsprossenen Enkeln und En-kelinnen, insofern sie von allen oder von einem oder einerderselben überlebt wird, nach der Bestimmung dieses Gesetzes^statten werde. Wenn sie hinlängliche Bürgschaft zu leistenanstand nehmen oder ausser Stande sein sollte, so sollen vor-bedachte bewegliche Sachen, soweit sie der Mutter von denRindern noch nicht übergeben sind, bei letzteren verbleiben;d, ejenigen [beweglichen Sachen] aber, welche der Mutter [be-j" e Jts], ausgehäudigt oder von ihr zurückbehalten worden , sol-eu den Kindern wieder, herausgegeben werden, jedoch nur in"ein F a ]i e ^ wenn von ihnen der Mutter hinlängliche Bürg-schaft zur Sicherung dessen dargeboten wird, dass sie ihr, soi"'ge sie lebt, statt des JViessbrauchs an gedachten beweglichenachen nach deren durch Abschätzung ausgemitteltem Wertheler vom Hundert Zinsen in jedem Jahre zn entrichten nicht^j'stand nehmen werden, und zwar so, dass durch diese Bürg-*?"aft auch dafür Sicherheit zu bestellen ist, dass Seitens ihrer°hne oder Töchter oder der von denselben erzeugten Kinder,^enn sie alle vor der Mutter sterben sollten, alle vorgeduch-Jl" heweglichen Sachen, nach der Vorschrift der Gesetze derf»tter, welcher dieser mit Trauer verkuüpfte Gewinn zu*te koininen muss, erstattet werden sollen. Es wird daher'»ein jeden beider Theile, welcher Bürgschaft leistet," erlaubt

?. Annonae civiles oder civicae, welche oben Brod /.i n s e njpwsatzt sind, waren eine auf gewissen Häusern in Rom "»»1jjonstaiitiiiopel ruhende Gerechtigkeit, vermöge welcher den''esitzeni derselben zu gewissen Zeiten öffentlich eine Anzahlion Brüden von den dazu bestimmten Bäckern unentgeldllch«Usgetheiit wurde. Cf. .1. Gothofr. Vommcnt. ad l. 2. Cod.f\ de frum. vrb. Const. Tom. V. p. 2'52. 265. «rf. ItiUer.^»lück XXIV. S. 143. not. 59. XXVII. S. 271.