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5 (1832)
Entstehung
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539
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Codex. L. IV. Tit. 5. De condiclione indebiti.

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dieser dafür sorgen, dass selbige Dem, in dessen Namen siegezahlt worden ist, wiedererstattet werde. Geg. d. 8. Aug.,u. d. C. d. K.

7. Dieselben K. u. die Cäsar, an Bionysia.

Dass ein aus thatsäcblicbem Irrtbmn nichtschuldigerweisebezahltes Fideicommiss oder Verinäclitniss zurückgefordert wer-den könne, ist ausgemachten Rechtens. Geg. d. 9. Sept., u.* C. d. K.

8. Dieselben K. u. die Cäsar, an Zyparui.

Wer dem falschen Machthaber seines Gläubigers gezahlthat, dem steht Wiedererstattung der IVichtschuld, nicht aberBefreiung von seiner Verbindlichkeit zu. Geg. d. 18. Oct.,»«• d. C. d. K.

9. Dieselben K. u. die Cäsar, an Oratiana.^

"Wer eine IVichtschiild wissentlich gezahlt hat, kann sienicht mit Recht zurückfordern. §. 1. Wenn auch. Jemand einefremde Sache ohne Auftrag verkauft tat tmd der Figenthi'imerwegen EntWährung der Sache oder eines vorher da gewese-nen Fehlers den Käufer befriedigt, so kann er keine JVicht-schuld vorwenden, sondern durch solche Handlung legt er auden Tag, dass er den Contract genehmigt habe, und zeigt, dasser eine wirkliche Schuld bezahlt habe. Geg. zu JN'icomedicu,d. 2. Dec, u. d. C. d. K.

10. D. K. Juslinianus an Julianus, Vracf. Praet.

Wenn Jemand einen ScJaven von einem bestimmten Na-men, oder eine Summe Soliden, oder etwas Anderes, zu geben»»gelobt hat, und da ihm frei stand, durch Zahlung eines vondiesen Dingen sich der Schuld zu entledigen, aus Unwissen-heit beides entrichtet hat, so war es zweifelhaft, welches vonneiden zurückzufordern die Gesetze ihm gestatteten, ob denSclaven oder das Geld, und ob der Gläubiger oder der Schuld-ner hierin die Wahl habe? Ulpianus spricht die Wahl demzu,^ der Beides empfangen hat, um zurückzugeben, was ihmbeliebt, und führt den Marcellus und den Celsus als mit ihmübereinstimmend an. Papinianns hingegen giebt Dein die Wahl,der Beides gezahlt hat, da er auch vorher, ehe er solches ent-richtete, die Wahl hatte, was er leisten wollte; und für dieseMeinung führt er als Lochwichtigen Zeugen den Salvius Jh-lianus an, einen Mann vom grössten Ansehen und Ordnerdes immerwährenden prätorischen Edicts. Solches entscheidenWir nun und geben der Meinung Julians und Papinians denVorzug, so dass eben Der, welcher im Geben die Wald hatte,