Couex. L. JH. Tit. 41). De a/caluribus ei alearum lusu. 519
8. Dieselken K. u. die Cäsar, an l'Jiutinus.Wenn Derjenige, dessen du in deiner Bittschrift Erwäh-nung gethan hast, deine Sachen verliehen oder niedergelegthat, so kannst du gegen den Inhaber derselben dich der Klageauf Auslieferung oder der Eigenthuinsklage bedienen. Wenner aber paciscirt hat, dass sie dir zurückgestellt werden sollen,So wirst du, wenn du durch Erbrecht sein Nachfolger gewor-den bist, nicht abgehalten, dich der Niederlegungsklage zu be-dienen. Wenn aber die Erbschaft desselben dir weder nnchCivil-, noch nach honorarischem Hecht gehört, so siehst du ein,dass du nach dem strengem Recht aus dem Pactum Desjenigen,gegen welchen dein Bittschreiben gerichtet ist, keine Klagehaben kannst; es wird dir aber aus Rücksicht auf die Billig-keit eine analoge IViederlegiuigsklage ertheilt werden. Geg.zu Heraclea, d. 27. April, u. d. C. d. Kaiser.
0. Dieselben K. u. die Cäsar, an Faust inus.Wenn du bei dem Präsidenten der Provinz bewiesen ha-ben wirst, dass du das aus irgend einem Contra et dem Kechtgemäss Geschuldete Demjenigen gegeben habest, welchem esgegeben werden musste, so wird er befehlen, dass dir, da du[schon] nach dem natürlichen Kecht Befreiung erlangt hast,deine Schuldscheine, aus welchen nun nichts mehr gefordertWerden kann, und die sich auf jenen Contract beziehendenUrkunden ausgeliefert und zurückgegeben werden sollen. Geg.d. 25. Aug., u. d. C. d. Cäsar.
Dreiumlvicrzigster Titel.
De nie atorihus et alvarum Insu.
(Ion den Gliicksspiclem und dem Gliieksspiel 14, ).j
1. D. K. Justi-nian. an Joannes, Viiirf. l'rucl.
Die Verordnung bestimmt: wer im Spiele verloren hat,
"oll [auf Bezahlung seines Verlusts] nicht belangt' werden,
und wenn er [denselben schon] bezahlt hat, so soll er und
»eine Nachfolger ihn von dem Sieger und dessen Erben zu
jeder Zeit, auch nach dreissig, Jahren, zurückfordern können.
»Venn diese Personen aber ihn nicht zu rück fordern Wollen, so
Soll ein Jeder, welcher will, und vorzüglich der Vorsteher
oder Vertreter der Stadt 1 *«), in welcher dies vorgefallen ist,
147) Die in diesem Titel enthaltenen Constitutionen sind stimmt-lich unglossiit. Die beiden orstcrcii sind aus den linsil. I.X.8. 5. ü. G. T. VII. j). yx>. und anderen Quellen restituirt, diedritte ist eine lateinische Version der beiden eisten Constitu-tionen. Vgl. Biene t a. 0. O. S. 195. u. 294 1'. Witte a.u. 0. S. 170 il".
«8) 'O j% vtül.tiui ntnijo "] txfatog, i. e. Primas vel Dtfensur.