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5 (1832)
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Codex. L. III. Tit. 34. De tervilulibua et aqua.

haben sollten, der durch dieselben erworbene Niessbrauch fürden Vater oder Herrn verloren gehen, sondern vielmehr un-verändert bleiben solle, noch, wenn der Vater eine grosse odermittlere Sclimälerung des Rechtsziistandes erlitten, oder durchden Tod vou dieser Welt abgerufen sein sollte, der Niessbrauchzu Grunde gehen, sondern vielmehr bei dein Sohn verbleibe»solle, auch wenn derselbe nicht als Erbe vom Vater hinter-lassen werde; denn der durch ihn erworbene Niessbrauch mos»bei ihm auch nach einem solchen den Vater betreffenden Vn-fall bleiben, da es in der Kegel wahrscheinlich ist, dass derTestator mehr aus Rücksicht auf den Sohn, als auf den Vater,jenem den Niessbrauch hinterlassen habe. Geg. zu Constaiiti-nopel, d. 18. Oct. 531, nach d. G. d. Lampadius u. «•Orestes, Virr. Clarr.

Vierunddreissigster Titel.De servitutibus et aqua.

(Von den dinglichen Dienslbarkeitcn und \imbetondcrc] den W a *serdienstbarkeiten.)

1. D. K. Antoninus an Calpurnia.Wenn du glaubst, dass dir irgend eine Klage gegen De"*{eiligen, welcher [sein] Haus gegen dessen alte Gestalt •>» 'gebaut hat, so dass es deinem Lichte hinderlich ist, znBteJ»*»so wirst du nicht abgehalten, sie in der gewöhnlichen We'fvor dem Richter anzustellen. Derjenige, welcher Richter » e111wird, wird wissen, dass eine lange Zeit hindurch bestande» eGewohnheit 123 ) die Stelle einer Dienstbarkeit vertrete, we'" 1nur Der, welcher [in derselben] angegriifen wird, weder du^c lGewalttätigkeit, noch heimlich, noch bittweise bis auf f» 1 'derruf besitzt. Geg. d. 11. Nov. 211, «• d. C. d. Grati»"'

d. B

assus.

2. Derselbe K. an Martialii.

Wenn du das Wasser durch die Besitzung des M«*j£lis mit dessen Vorwissen geleitet hast, so hast du die Die"*barkeit nach Art der unbeweglichen Sacheu durch AblaiuZeit (Verjährung) erworben. Wenn dir aber vor dein ^W? ndieses Zeitraums der Gebranch desselben untersagt W»" 'ist, so verlangst du vergeblich, dass dir die bei i* ne ^-5^ e „.aufgewendeten Kosten ersetzt werden sollen, da das ^8■thum au einem auf einer fremden Besitzung errichteten Vre

so lauge es in demselben Zustande bleibt, Demjenigen ge

hö'f'j

123) Dass dies von der zehn - und zwanzigjährigen V« r J'»'' j(Jri _zu verstehen sei, darüber s. Uuterholzner u - a * u# s-S. 146 ff.