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Codex. L. II. Tit. 13. De procuratoribus.
bürgerliche Ehre unverletzt geblieben.d. C. d. K.
Geg. d. 28. Aug. u.
22. Dieselben K." u. die Caesar, an Domitianu».Wir der Gefahr, mit der Infamie bezeichnet zu werden,Sich aussetzend, die in Folge eines Gesellschaftscontracfs schul-dige Treue und Redlichkeit verletzt, und deshalb mit der Ge-sellschaftsklage auf eigenem Namen belangt worden ist, wird[auch] zur Entschädigung [seines Gesellschafters] genöthigt.Geg. zu PJicoinedia, den 8. Dec, n. d, C. d. Cäsar.
Dreizehnter Titel.
De procuratoribus.(Vo?i den Procuraloren.)
1. D-. K. Antoninus Pius an Sevcrits.Die Sicherheitsleistung wegen der Genehmigung 62 ) wirdvon einem Procurafor dann gefordert, wenn es ungewiss ist,
ob ihm das Geschäft aufgetragen sei. Geg. d. 12. Oct.
151,
d. C. d. Gallican. n. Vetus.2. Die verewigten kaiserl. Brüder an Sex lilia.
Da du sagst, es liege eine Civilsache vor, so kannst dudurch deinen Ehemann, nach gehöriger Beobachtung der Förm-lichkeiten, -auf die Appellation deiner Gegnerin antworten, daAppellationen in Civilsachen auch durch Procuratoren von bei-den streitenden Thei/en verhandelt werden können. D. 20'Juli 161, u. d. 3ten u. 2ten C. d. K. selbst.
3. D. K. Severus u. Antoninus an Pomponius.Fordere Denjenigen, welcher die Angelegenheiten derErben führt, von welchen dir, wie du behauptest, ein Fidel'commiss geschuldet -wird, vor den Prätor (vir clariss.), u""dann wird er entweder gezwungen werden, dir zu antwor-ten, oder es wird ihm die Führung der Geschäfte der Vor-schrift des prätorischen Edicts gemäss verboten werden. De 1 "Prätor wird aber, wenn die Erben nicht vertbeidigt werde»sollten, in Ueberlegung ziehen, ob er dich in den Besitz ein-weisen dürfe , indem er nämlich die Grundsätze des priitori"sehen Edicts befolgen wird, welche in Bezug auf Nichtver-theidigte angewendet zu werden pflegen, Geg, d. 23. Au»»204, u. d. C. d. C'hilo u. d. Libo.
62) Vgl. die Bern, zu tit. D. rat. rem. lab, 4G. 8. u. Kclle rüber Litiscontest. u, Urthcil S, 219 tf.