242 Codex. L. I. Tit. 32. De Officio Comitis sacrarum largilionunu
Zweiunddrcissigster Titel.
De Officio Comitis sacrarum largitionum.
{Von dem Amte de» für die Verwaltung des Staatsschätze»
niedergesetzten Comcs.)
1. Die Kaiser Arcadius und Honorius an den Limenius,Com. des Staatsschatzes.
Die Beamten des Comcs des Staatsschatzes müssen essich besonders angelegen sein lassen, durch eigens dazu ange-stellte Schreiber über die Nachlässigkeit der Statthalter nachVerhältnis» der Fälle Klage zu führen, damit eine solche Un-thätigkeit nicht unbestraft bleibe. §. 1. Auch ist es zweck-mässig, dass die Statthalter die' Namen Derer anzeigen, welchemehr ihren eignen Vortheil, als dag Wohl des Staats im Au-ge haben, so wie dass dieselben alle vier Monate ein Ver-zeichniss darüber, nicht minder die eingetriebenen Gelder andie Beamten des Staatsschatzes unverzüglich einsenden. Geg.zu Mailand, am 27. Febr. 401, unter dein Co^sulate desViucentius und Fravitta.
Dreiunddreissigster Titel.
De Officio Comitis rerum privatarkm.
(Von dem Amte des über die Verwaltung des kaiserlichen l'rival-schatzes gesetzten Comcs.)
1. Die Kaiser Va len tinianus , Valens und Cratianus aliden Hono ratus, Consularis von Ihjzacium.
Wenn aus. einem (gerichtlich) eingegangenen Geschäft 0dem Fiscus ein Nutzen erwachsen kann, so magst du dieActen an die Beamten des Privatschatzes einsenden, tun <h c 'jdavon zu unterrichten, was du in dieser Sache für Rechtsmittelgebrauchen könnest. Geg. am 27. Decbr. 368, tinter dei»2ten Consulate der Kaiser Valentin ianus und Valens.
2. Weder der Comes des Privatschatzes noch irgend e" ,eandere der in der Stadt Constantinopel oder in den Provinze"befindlichen Obrigkeiten soll Denjenigen, welcher Jemanden i"Bezug auf den kaiserlichen Schatz anklagt, mit dieser K^S 6zulassen. §. 1. Wenn aber Jemand rücksichtlich eines ander'fiscalischen Rechtes eine Anzeige macht, so darf dies nur öB"ter einer Gewährleistung von wenigstens 5 Pfunden Golde*geschehen. §. 2. Auch darf auf die geschehene Anzeige W e 'der ein Siegel gedrückt, noch eine Abschrift davon genoini» enwerden, noch sonst eine Veränderung damit vorgehen, he* 0nicht das darüber gesprochene Urthel schriftlich abgefasst i» t-