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5 (1832)
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Codex. L. I. Tit. 24. De staluis et imaginibus.

marmorne Statuen habe errichten lassen, so soll derselbe vonden Einkünften des Amte», welches er bekleidet, und wel-ches er durch erzwungene oder angemasste Ehrenbezeugungenherabgesetzt hat, das Vierfache an Unsern Fiscus einzahlen,so wie auch der Strafe der Ehrlosigkeit gewärtig sein. Auchhaben Diejenigen derselben Schmach entgegenzusehen, wel-che aus Schmeichelsucht, oder aus ängstlicher Zaghaftigkeitdieses Verbot übertreten wollten. Geg. zw Mailand, am 21-Decbr. 598, unter dem 4ten Consulate des Kaisers Hono-rius und dem des Eutychianus.

2. Der Kaiser Tlieodosius und der Caesar V alcnlinianus,an den Aeliut, Praef. l'raet.

So oft Uns Statuen oder Bildsäulen errichtet werden, esmöge dies .nun, wie gewöhnlich, an Festtagen, oder auch angewöhnlichen geschehen, so soll der Statthalter dieser Hand-lung beiwohnen, ohne jedoch den schmeichlerischen und wi-drigen Gebrauch der Anbetung zuzulassen, aber damit esgewiss sei, dass auch er durch seine Gegenwart zur Feierdes Tages, des Ortes und Unseres Andenkens beigetragenhabe. Geg. am 5. Mai 425, unter dem Uten Consulate desKaiser« Theo dos i ii .s und dem des Caesar VaJentinianus.

3. Die Kaiier Tlieodosius und Valentinianu$ an den

Florentivt, Praef. Praet.

Wenn Unserer Hoheit Statuen oder Bildsäulen errichtetWerden, so darf zu diesem Zwecke durchaus nichts von Pri-vatleuten beigesteuert werden, damit der Geber nicht seinEig-entluim darin erkennen möge. Greg-, am 3. Apr. 439, un-ter dem 17ten Consulate des Kaisers Theodosius und demdes Festus.

4. Dieselben Kaiser an den Nomu», Com. und Mag. Qffic.

Es int theiJs zweckmässig, die Verdienste zu belohne»,theils darf aber auch die dein Einen zugesprochene Ehre demAndern nicht zum JYachtheile gereichen. Wenn daher UnsernStatthaltern oder irgend Jemand Anderem von einer Gemein-heit oder einem Collegium, entweder in dieser Hauptstadtoder in den Provinzen, die Ehre einer Bildsäule erbeten wird»so gestatten Wir es nicht, dass der dazu nöthige Aufwandaus der öffentlichen Casse bestritten werde, sondern befehlen,dass Derjenige, zu dessen Ehre die Bildsäule errichtet wird»die Kosten aus eignen Mitteln zn tragen habe. Geg. am 28.März 444, unter dem 18ten Consulate des Kaisers Theodo-sius und dem des Albinns.