146 Coijex. L. I. Tit. 5. De ITaerelicii et Ma/iichaeis ctSamarilk.
Nämlich blos die Rechtgläubigen sollen ihre Testaments- undIntestaterben oder auch Vermächtnissnehmer sein; aber dieKetzer, d. h. welche nicht rechtgläubig sind, und die Grie-chen oder Heiden und Samariter dürfen weder in den Krie-gerstand eintreten, noch sonst eine Würde oder Anstellungerhalten, dürfen auch fticht (öffentliche) Lehrer oder Sach-walter werden. Wenn aber Jemand, um demungeachtet zusolchen Stellen zu gelangen, sich für einen Rechtgläubigenausgiebt, und es kommt heraus, dass er eine Trau oder Kin-der hat, welche Ketzer sind, und dass er dieselben nichtzum wahren Glauben anhält, so wird er des Amtes entsetzt.Wenn aber jener Umstand auch nicht entdeckt wird, so kanner doch von seinem Vermögen einem Ketzer weder etwasschenken, noch sonst verleihen, sondern dieses,'' so wie auchdie einein Ketzer hinterlasseue Erbschaft, nimmt der FiscuSin Beschlag. . Und wer überhaupt öffentliche Acmter und Wür-den bekleidet, oder Sachwalter ist, oder sich des öffentlichenBeistandes und Beifalls erfreut, darf nur Rechtgläubige zuErben einsetzen und sein Vermögen, welches er auf irgendeine Weise einem Ketzer zugewendet hat, fällt dem Eis-ens anheim. §. 1. Wenn der eine Ehegatte rechtgläubig', detandere ein Ketzer ist, so müssen ihre Kinder Rechtgläubigewerden; Wenn aber einige derselben Rechtgläubige werdet»*andere hingegen Ketzer bleiben, so können beide Aeltern nurron den rechtgläubigen Kindern beerbt werden. Wenn aberdie gäimntlicben Kinder Ketzer sind,' so füllt die Erbschaftden rechtgläubigen Verwandten \md in deren Ermangelungdem Fiscus zu. §. 2. Das Gesetz verhängt verschiedene Stra-fen über die Statthalter und über die bürgerlichen und Kriegs-beamien, welche die Aufsicht über die Ketzer und die Untet'sncbuug gegen dieselben verabsäumen und die Anzeige dar-über unterfassen, so wie über die Bischöfe, welche wege"der Nachlässigkeit der Statthalter dem Kaiser Bericht erstat-ten müssen. Alle diese Strafen werden aber an den Fisctt»eingezahlt.
19. ,Derselbe Kaiser an den Julianus, Prarf. Prael.
Wir haben in Erfahrung gebracht, dass es viele recht'gläubige Kinder giebt, deren Aeltern dem wahren Glaube"nicht anhängen. Deshalb verordnen Wir, dass nicht nur i"dem Falle, wenn eines der beiden Aeltern nicht zu der recht'gläubigen, Kirche gehört, sondern auch dann, wenn jjeide A el 'tern Ketzer sind, sowohl der Vater, als die Mutter, b'°*diejenigen Kinder ihre Testaments- oder Intestaterben werde"»oder Schenkungen annehmen oder andere Vortheile von ih ne "gemessen sollen, welche mit dem ehrwürdigen Namen de