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5 (1832)
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144
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144 Codex. L. I. Tit. 5. De Haereticis et Manichaci» et Srtmaritit-

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hortalini) zu leisten. Denn solche Bewaffnete bleiben in ih-ren beschwerlichen Posten, können aber zu keinen höhere»Stellen gelangen, und werden auch den Rechtgläubigen wederin öffentlichen noch Privatangelegenheiten als Execntoren be-stellt. Wer es aber versucht hätte, gegen dieses Verbot et-was vorzunehmen, soll,' ausserdem, dass er seinen Zweckkeihesweges erreichen wird, 20 Pfund bezahlen, so wie auchDiejenigen, welche sie (die Ketzer) in die öffentlichen Beain-tenlisten eintragen, (ebenfalls) 20 Pfund, und die Statthalter(welche sich desselben "Vergehens schuldig machen) 50 Pfundentrichten müssen, welches Alles Unserem Privatsehatze zu-fällt. Hiervon sind (jedoch) die Gothen ausgenommen, welcheUns verbündet sind, und welche nach Ermessen kaiserlicherHoheit auch zu andern Aemtern gelangen können. §. 1.Wenn unter den Eltern die Meinung streitig ist, so soll esnach der Meinung Desje nigen gehen, welcher die Kinder ün-^wahrep, Glauben zu erziehen wünscht. Ketzerische Eltern,welche keine triftige Beschuldigung gegen ihre rechtgläubigenKinder vorbringen können, sollen unter Mitwirkung der Statt-halter und Bischöfe dazu angehalten werden, nach Verhältnis«ihres Vermögens den Kindern Nahrungsmittel und die übrigeNothdurft zu reichen, auch in die Ehen derselben mit Kecht-gliiubigen. einzuwilligen und ihnen eine Mitgift oder die zurSicheistellung derselben erforderlichen Güter auszusetzen.

13. Griechische Conttitution des Juttinus oder Justinianus.

Die rechtgläubigen Kinder der Ketzer sollen, wenn sienicht gegen letztere verbrochen haben, das, was ihnen ausderen Erbschaft gesetzlich zusteht, ohne Schmierung empfan-gen. Und wenn ein letzter Wille hiermit im Widerspruchesteht, so ist derselbe ungültig, jedoch unbeschadet der (darinenthaltenen) Freilassungen, es müssten denn auch diese ansirgend einem gesetzlichen Grunde ungültig sein. Haben sie(die Kinder) aber etwas gegen ihre Eltern verbrochen, somüssen sie angeklagt und bestraft werden. Aber auch ii>diesem Falle sollen sie im Testamente auf den 4ten Theüder Erbschaft eingesetzt werden. §. 1. Dasselbe gilt auch fürdie Juden und Samariter.

14. Griechische Constitution desselben Kaisers.Die Ketzer dürfen keine Versammlungen und unerlaubte"Zusammenkünfte oder (sogenannte) Synoden halten (Synacte'ria, Parasynaxes), noch auch Ordinationen oder Taufon vor-nehmen, eben so wenig Bischöfe anstellen, oder Klöster, A D 'teien und Freistätten (Asyle) erbauen, auch keine Landgrui"*'stücke, entweder selbst, oder -lurcli Beauftragte verwalte"