142 Codex/ L. I. Tit. 5. De Haeretici» et Manichaeis et Samaritii.
lassen, sollen mit immerwährender Deportation bestraft wer-den, Diejenigen aber, welche ans Neugierde solchen Ver-sammlungen, in welchen unselige, ketzerische Ansichten vor-getragen werden, beigewohnt haben, sollen zur Strafe 10Pfund Goldes bezahlen, die Unserm Fiscus anheimfallen. Ja,mit Todesstrafe sollen Diejenigen belegt werden, welche Ver-botenes gelehrt haben. Aber alle solche Schriften und liii-cher, welche den Lehrsatz des schändlichen Eutychea undApollinaris enthalten, sollen verbrannt werden, damit sichdie Spuren des verbrecherischen Unglaubens in den Flammenverzehren; denn es ist nothwendig, dass grosse Verbrechermit eben so grosser Strafe bedrohet werden. Den Statthal-tern der Provinzen und deren Unterbeaniten, so wie auch denDefensoren der Städte tutui Wir aber zu wissen, dass, wennsie die in Unserm kaiserlichen Gesetze zur IVachachtung er-lassenen Verordnungen entweder vernachlässigt oder eine mutb-willige Uebertretung derselben zugelassen haben, sie eineGeldstrafe von iß Pfunden Goldes an Unsern Fiscus einzu-zahlen und überdein noch den Verlust ihres Ehrenstandes zufürchten haben. Geg. zu Constantiuopel, am 28. 'Jul. 452,unter dem Consulate des Äsporatius und Herculanus.
0. Dieselben Kaiser.
Da Wir es der Menschlichkeit und christlichen Lieh«schuldig zu sein glauben, so erlauben Wir, dass die Ketzerauf die gesetzliche (christliche) Art begraben werden. Geg"<zu Constantiuopel, am 28. Jul. 452, unter dem .Consulate desÄsporatius und Herc-ulanus.
10. Der Kaiser Anattasius an den ErrjtJtrius, Praef. Pract-
Wenn rechtgläubige Christen durch wirklichen oder bhs vor-gespiegelten Verkauf oder durch irgend einen andern Rechtstilel)städtische, oder andere Grundstücke, oder unbewegliche Güter,in deren Besitze sich die rechtgläubigen Kirchen oder Capelle»befinden, auf irgend eine Person, welche einer ketzerischenSecte angehört und von dem wahren Glauben abweicht, übet'tragen wollten, so soll ein solches Unternehmen, die Absichtdazu mag nun unter Lebenden, oder auf den Todesfall 18 ) erklä'tworden sein, ganz ohne Wirkung bleiben, wenn auch jeneGegenstände von einem rechtgläubigen Verkäufer, der vie''leicht nur vorgespiegelt ist, auf irgend eine Weise oder durchirgend einen llechtstitel übergetragen worden wären, vielmeh 1 "__-------------------1----------------------------------, •
18) üccrelo judicio, weil letzte Willen nicht eher, als nach <1<'"'Tode des Erblassers bekannt zu werden brauchen: L. 1. §. 3$D. Depo». L. 2. C. de AHM, pup. pruett.