Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
133
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Codkx. L. I. Tit. 4. De cpitcopali audicnlia etc. ' 13u

er aber kein Vermögen besitzt, so soll er nun, statt dass erIriilier eine heilige Person war und weil er den Dienst Gottesverlassen, ein U nterbeamter in der Provinz werden nnd diesenniedern Stand mit der früheren Würde vertauschen. §. 5.Wir befehlen nun, dass Deine Heiligkeit dies Alles in dieserberühmten Stadt gehörig- beobachte und dass dasselbe von Sei-ten der Vertreter und Vorsteher der einzelnen Kirchen ge-schehe, welchen die Sorge obliegen wird, die Untersuchungenanzustellen, die Anzeigen zu machen und den Ueberwiesene«den ihnen von der Kirche bisher gereichten Unterhalt zu ent-ziehen. In den Provinzen aber müssen diese Befehle sowohlvon den Dir untergebenen Gottgeliebten Erzbischöfen, alsauch von den andächtigen Bischöfen, welche wieder diesenuntergeordnet sind, von den Vertretern und Vorstehern derKirche, so wie auch von den ruhmwürdigen Praefectis prae-torio vollzogen werde», welche sich sämmtlich dem erlassenenyesetze gemäss zu bezeigen und ihre hohe und heilige Würdedurch untadelhaflen und unbescholtenen Lebenswandel in alleVr'ege zu bewahren haben. Und dies gilt nicht nur für diePralecten des Orientes und die ihrer Gerichtsbarkeit wnter-Worfeneii Völker, sondern auch fiir Uljrien und den ausge-zeichneten Bezirk von Afrika und die denselben Untergebern.Beamten, gleicherweise auch für die hohen Statthalter inden Provinzen und für die Defensoren der Städte. Diejenigen nun, welche die höchsten Aemter bekleiden, Laben,"Wenn sie Unsern Befehlen nicht nachkommen, Unsere Un-gnade zu erwarten, ihre Unterbeamten aber müssen imgleichen Falle 10 Pfund Goldes zur Strafe entrichten; die|tatthalter in den Provinzen, sowohl höhere, als niedere w«d«ie ihnen untergebenen Beamten, überdem auch die Defens°-ren der Städte, sollen zur Strafe 5 Pfand Goldes bezahle",Wenn sie dergleichen in Erfahrung- gebracht und es den h°-aeni Geistlichen, näin/ich den Gottgeliebten Bischöfen, oder<W» heiligen Erzbischöfen oder den hochwürdig-cn Patriarch«™rt ht • r deS Bezirk<3li > weichem ein jeder von ihnen rot*s e t, nicht angezeigt haben, (damit auch diese, wenn so etwas-i ihrer Kenntniss gelangt ist, nach Maassgabe der obigen

esumuning diesem Allen entgegenzuwirken und es zu ver-mnaern suchen,) „nd wenn sie nicht dafür sorgen, dass Der,vve.ct.er s ,ch eines solchen Vergehens schuldig gemacht hat

«u. von dem Bischof abgesetzt worden ist, einer städtischen\j\ , °.; er eineu » Amte in der Provinz überwiesen werde,«na sollte gegen dieses Gesetz in Unserer Hauptstadt ver-gossen werden, so hat der ruhmwürdige Präfect derselben zü-rn. Z l 1 -" 1 , ihm U1 " er 8 e benen Beamten fiir die Ausfüh->S obiger Befehle zu sorgen, im Unterlassungsfalle aber er