C'uukx. \j. 1. Mit. 4. De epUcopali audimlia <lc.
ny
23. Derselbe Kaiser an den Mcnna, Praef. Pract.
Die Errichtung' von Privatgefängnissen in den Städtenoder (andern) Ortschaften verbieten Wir schlechterdings, viel-mehr sollen Die, welche darin festgehalten sind, durch dieFürsorge der Gottg-eliebten Orlsbischöfe ihrer Haft entlassenWerden. Geg. zu Coiistantinopel, ain 21. Jan. 529, unterdem Consulate des Decius.
24. Derselbe Kaiser an den Demosthenes, Praef. Prael.
"Wir begehren, dass es Niemandem gestattet sei, ein aus-gesetztes Kind, es sei nun von freigebornen, oder freigelasse-nen, oder Sclavenelteru erzeugt, entweder als Sclave oderHörigen oder Colonarier in Anspruch zu nehmen. Aber auch.Denen, welche dergleichen Kinder zur Erziehung' aufgenom-men haben, erlauben Wir nicht, dieselben zu einem niedernStande zu bestimmen, sondern Die, welche von dergleichenPersonen ernährt, erhalten uud erzogen worden sind, sollenohne Unterschied als Freigeborne betrachtet werden, und dasRecht haben, Güter zu erwerben, und Alles, was sie besitzen,auf ihre Nachkommenschaft oder auf fremde Erben, ganz nachihrer Willkühr zu übertragen. Hiernach haben sich nicht blosdie Statthalter in den Provinzen, sondern auch die andächti-gen Bischöfe zu achten. Geg. zu Ghalcedou, am 24. Jun.530, unter dem Consulate des Eainpadius und Orestes.
25. Derselbe Kaiser an den Demosthenes, Praef. Pract.
Die Gottgeliebten Bischöfe sollen auf Befolgung dessensehen, was "Wir über das Spiel (Cottae) uud dessen Verbotangeordnet Laben und, wenn es dennoch geschieht, demselbenKinhalt. thun, Diejenigen aber, welche sieb dieses Vergehensschuldig machen, mit Hülfe der hohen Statthalter in den Pro-vinzen und der Vorsteher und Defensoreii in den Städten zueinem anständigen lieben zurückführen. Geg. zu Constan-tiuopeJ, am 22. Sept. 529, unter dem Consulate des Decius.
20. Derselbe Kaiser an den Julianus, Praef. Prael.
W r ir befehlen, dass, wenn an die Städte jährliche Keil-ten zu entrichten sind, entweder Zinsen, oder Einkünfte von«deutlichen' oder Privatgeldern, welche jenen (den Städten)von irgend Jemandem hinterlassen, geschenkt, oder auch aufandere Weise zugewendet werden, sie mögen nun zu Bauten,zum Gelreidewesen, zu ölfentlichen Wasserleitungen, zu Hei-zung der liüder, zur Erhaltung' der Häfen, Mauern undriiünne, zur Wiederherstellung der Brücken und Strassen,und wie Wir bereits oben gesagt, entweder aus ollentlicheiu,oder Privatvermögen bestimmt worden sein, der andächtige