116 Codex. L. I. Tit. 4. De epitcopali andient ia etc.
17. Die Aufseher über den Proviant sollen vom .Bischofund den vornehmsten Bürgern aus dem Kriegerstande undzwar entweder aus den Veteranen, oder aus den neu einge-tretenen Kriegern gewählt werden. Wer dagegen handelt,wird mit Entrichtung von 30 Pfunden bestraft.
18. Die Krieger, welche den Befehl führen, und welchein einem befestigten Lager stehen, dergleichen man Sedctasoder Stationen nennt, sollen das, was sie zu ihren Lebens-bedürfnissen gebrauchen, aus den Städten, oder aus dem Be-zirke derselben von den Landletitcn und zwar nach dem Er-messen des Bischofs, oder des Magistrates, oder, in dessenErmangelung, des Defensor, erhalten , doch soll Der, welcherdie Lieferung macht, nicht gehalten sein, baares Geld zubezahlen.
19. Der Kaiser Anattasiut an den Euitachiui, Praef. Praet.Wir befehlen , dass nur Die zu dem Amte der Defenso-ren berufen werden, welche in die Geheimnisse der hochhei-ligen, rechtgläubigen Kirche eingeweiht sind, und dies unterAufnahme eines Protokolles und in Gegenwart des andächti-gen, rechtgläubigen Bischofs, durch feierliches, mit einem lüdezu erhärtendes Bekenntniss ölfentlich ausgesprochen haben.Dann aber sollen sie dergestalt (in ihre Aein(er) eingesetztwerden, dass die liochwürdigen Bischöfe und Geistlichen, dievornehmsten und angesessenen Bürger, so wie auch die städ-tischen Beamten ihre Bestätigung dazu ertheilen. Geg. am19. Apr. 505, unter dem ConsnJate des Sabinianus undTheodorus.
Auth. de Defens. civ. §. Interim (Nov. XV. c. I.)„Die Statthalter mögen dafür sorgen, dass in jeder ein-zelnen Stadt Einwohner von nicht ganz geringem, sondern„ etwas höherem Stande, die in einem guten Rufe stehen, der„Reihe nach zu Defensoren erwählt, und wenn die Reihe Alle„getroffen hat, wiederum zu demselben Amte berufen wer-ben, wozu von allen in der Stadt vorhandenen Ansässigen„eine eidliche Bestätigung ertheilt werden muss; die Wahl„gelbst soll aber von dem Gottgeliebten Bischof, von der„hochwü'rdigen Geistlichkeit und andern Einwohnern, welche■„sich eines guten Rufes beHeissigen, geschehen. Und Niemand„darf das Amt eines Defensoren ablehnen, gonst muss er zur„Strafe 5 Pfund Goldes entrichten, welche zu öffentlichen Bau-„ten zu verwenden sind, und nach erlittener Strafe wird er dein-„ungeachtet noch zur Annahme des Amtes gezwungen und„muss schwören, dass er sich ganz dem Gesetze und der„Verfassung' gemäss bezeigen wolle. Bestätigt wird er vo»