52 Codex. L. I. Tit. 3. Von Bhclüifcn und Gehllichen,
sollen die Kirchen, die in der Hauptstadt sind, als Erbinnen ange-sehen werden, undwenn in der Hauptstadt eine solche Kirche vor-gefunden würde n ) , so soll dieser die Erbschaft, oder das Ver-mächtniss oder Fideicominiss unbezweifelt zufallen; wenn aberdort sich keine solche Kirche findet, so sollen es die (sä'mmt-lichen) Kirchen des Ortes erhalten. Denn allerdings müssenden heiligen Kirchen alle andere Anstalten weichen, wennes nicht klar erwiesen ist, dass der Verstorbene an einenandern Namen gedacht habe und einen andern bezeichnen wol-len, als den er wirklich ausgesprochen, wie es Uns auchschon in dem Testamente eines gewissen Ponticus vorge-kommen ist, bei welchem damals entschieden worden, dassdas geschriebene Wort Dem, was in Wahrheit bestehe, keinenEintrag thue.
§. 2. Wenn aber der Erblasser eine bestimmte Kirchenicht bezeichnet hat, und es befinden sich in jenem Orte oderdessen Bezirke mehrere Kirchen desselben Zeichens oder Na-mens, der Verstorbene hat aber eine derselben häufig besuchtund eine besondere Anhänglichkeit für dieselbe an den Taggelegt, so soll das Vennächtniss als dieser Kirche hinter-lassen betrachtet werden; wenn aber keine solche Kirche vor-handen ist, so soll das Vennächtniss oder die Erbschaft zu-nächst derjenigen unter mehreren Kirchen desselben Namenszufallen, welche unvermögender, als die übrigen und derUnterstützung und des Almosens • am bedürftigsten ist. Heg.zu Constantinopel, am 20. Oct. 530, unter dem Consulate desLampadius und Orestes.
Dritter Titel.
Von Bischofen und Geistlichen, von den Vor.stehem der Waisenhäuser, Hospitäler, Fin-det- und Krankenhäuser, von Klästern, Mön-chen und den Vorrechten derselben, vomSondergute der Krieger und der Auslösungder Gefangenen und von den verbotenenoder erlaubten Ehen der Geistlichen.
Der Kaiser Constantius seinen Gruss an die Geistlichen.
Nach der Verordnung, die Ihr längst empfangen, soll Nie-mand entweder Euch oder Eure Untergebenen zu neuen Bei-trägen in Anspruch nehmen, sondern Ihr sollt davon frei sein.
11) Die jenem Erzengel oder Märtyrer besonders geweihet wäre.