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5 (1832)
Entstehung
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48
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48 Codex. L. I. Tit. 2. Von den hochheiligen Kirchen

Derselbe Kaiser an den Julianus, Praef. Praet.

Damit zwischen den Rechten der Kirche oder des Staa-tes und den Befugnissen der Einzelnen ein gehöriger Unter-schied stattfinde, so verordnen Wir, dass, wenn Jemand denhochheiligen Kirchen oder den ehrwürdigen Hospitälern, denMönchs- oder Nonnenklöstern, den Waisen-, Findel- undVerpilegungshäusern, oder endlich einer städtischen Gemeindeeine Erbschaft, ein Vermächtniss oder Fideicommiss hinterlas-sen oder auch etwas geschenkt oder verkauft hat, jene dasBcfiigniss haben sollen, das Geschenkte, Verkaufte oder ILin-terlassene zu jeder Zeit einzutreiben, so dass die gewöhnlicheVerjährung nicht entgegensteht. Aber auch diejenigen Gelderoder Gegenstände, welche zur Auslösung von Gefangenen hinter-lassen oder auf eine gesetzliche Weise durch Schenkung verliehen■worden sind, sollen zu jeder Zeit eingetrieben werden kön-nen. Es lag uns nämlich am Herzen, solche Klagen von kei-ner Zeitbestimmung abhängig zu machen, aber damit es nichtscheine, als ob Wir dieselben ins Unendliche ausdehnen woll-ten so' wählen Wir das längste Menschenalter und gestattendas'Erlöschen einer solchen Klage nicht anders, als nach Ab-lauf eines Zeitraumes von 100 Jahren; nur dann erst soll esnicht'mehr erlaubt sein, ein solches Versprechen geltend zumachen. Wenn also den erwähnten, kirchlichen Anstaltenoder Städten an beweglichen oder unbeweglichen oder sichselbst bewegenden Gegenständen eine Erbschaft, oder einVermächtniss oder ein Fideicommiss hinterlassen, oder etwasgeschenkt oder verkauft, oder zum Zwecke der Auslösungvon Gefangenen etwas hinterlassen oder geschenkt wordenist so soll eine Klage darauf fast auf ewige Zeiten angestellt•we'rden können, nämlich, wie schon oben erwähnt, auf hun-dert Jahre, sie möge nun gegen Die, welche das Versprechenursprünglich gegeben haben, oder gegen deren Erben undNachfolger erhoben werden, ohne dass die Ausflucht irgendeiner andern Verjährung entgegenstehen soll.

§. 1. Aber in allen diesen Fällen gestatten Wir nichtnur persönliche, sondern auch dingliche'Klagen, nämlich diehypothekarische, nach Maasgabe Unseres Gesetzes, welchesden Vermächtnissnehmern und Fideicommissarien die hypothe-karische Klage verliehen hat, und allen diesen Klagen setzenWir blos eine Grenze, die des Menschenalters, nämlich denZeitraum von hundert Jahren.

§. 2. Alle diese Bestimmungen aber sollen sowohl in denFällen gelten, welche sich späterhin ereignen möchten, als