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5 (1832)
Entstehung
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und von den Gütern und Vorrechten dertelben.

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schofs oder Patriarchen zu jenen gottlosen Zeiten betreffen,gänzlich der Vergessenheit übergeben -werde, so wie auch,' dass mit Beseitigung- und Aufhebung: Dessen, was durch sol-c he gottlose Befehle, oder Kescripte oder Constitutionen oderVorschriften des Unglaubens herbeigeführt worden ist, viel-mehr Dasjenige unverletzt beibehalten werde, was früher vonden Kaisern seligen Andenkens vor Unserer Regierung- undspäter von Unserer Hoheit selbst über die heiligen Kirchen oderCapellen so wie über die andächtigen Bischöfe und über Geist-liche und Mönche zugestanden oder festgesetzt worden ist.Auch verordnen und befehlen Wir in Bezug auf die Haupt-Stadt, dass die hochheilige Kirche dieser rechtgläubigen Stadt,die Mutter unsers Glaubens, so wie die aller übrigen, recht-gläubigen Christen und der heilige Stuhl derselben Hauptstadt"He die Begünstigungen und Ehrenrechte bei Bischofswahlenoder in Bezug auf den Vorrang vor Andern, und alle übrige«echte, welche dieselben vor oder unter Unserer Regierungerweislich gehabt haben, auch für die Zukunft ohne Störunggemessen sollen. Geg. am 17. Dec. 477, nach dem Consu-late des Armasius.

17.

Der Kaiser Anastasi us.Die Vorrechte der grossen Kirche zu Constantinopcl undder heiligen Gotteshäuser, welche unter ihr verwaltet und er-halten werden, sind zu bewahren.

w §• 1. Aber die übrigen Kirchen oder auch die Klöster,*»*aiikeiiiiäiiser, Hospitäler und Waisenhäuser, welche sichlu derselben Stadt oder ihrem Bezirke befinden und welchee »" Aufsicht desselben Bischofs unterworfen sind, oder diex - r zbischöfe, welche demselben ebenfalls untergeordnet sind,per die, welche wieder unter der Aufsicht der letztern ste-f^" 5 sollen ihre Grundstücke oder ihr Recht auf gewisse-; l «sen*) nicht veräussern, es müsste denn ein Verkauf, odernie Hypothek, oder ein Tausch, oder ein beständiger Erbzinsv« e * Kirche) von Nutzen sein, nämlich, wenn der Werthssen, was veräussert wird, oder das Darlehn, welches ge-gen Verpfändung aufgenommen wird, zu Tilgung einer Schuld,lß t> 61 . e l e genheit eines Erbantrittes eingegangen wurde, oder" -Befriedigung anderer Bedürfnisse der ehrwürdigen Kirche,er zu Wiedercinlösung eines dringend nothwendigen Gegen-standes oder zur Wiederherstellung des heiligen Gotteshausesweiten kann. Und sollten sie einen Tausch eingehen, so,___'derselbe nur in Bezug auf eine Sache geschehen, welche

i * anes civtles, dasselbe was frxielut civilti.