und von den Gütern und Vorrechten dcrtelben.
33
10.
Dieselben Kaiser an den Florentinua, Praef. Praet.
Wir befehlen, dass kein Schiff, welches über 2000 Maasshält, vor der glücklichen Ankunft der Zufuhr, nämlich vorder Überfahrt der öffentlichen Lebensmittel, entweder durchBevorrechtuug eines Amtes oder in Bezug auf die Kirche oderdurch Ansehn der Person dem Öffentlichen Gebrauche entzo-gen und befreit werden könne, und dass auch ein kaiserlicherBefehl, welcher dagegen erlassen würde, er möge nun einekurze Ausfertigung oder ein förmlich erlassenes Gesetz sein,von den Vorschriften dieser höchst weisen Verordnung nichtentbinden könne. Und dies soll auch in ollen audern Ange-legenheiten beobachtet werden, so dass überhangt Alles, wasbei irgend einem Geschäfte dieser Art gegen das Gesetz unddas gemeine "Wohl geschieht, ungültig ist. Denjenigen aber,welcher irgend etwas zu Umgehung des gegenwärtigen Ge-setzes unternimmt, bestrafen Wir mit Einziehung des Fahr-zeuges, welches er verweigert. Geg. am 7. Apr. 439 znConsta»tinopel, unter dein 17ten Cousulate des Theodosiusund dem des Festus.
11.
Dieselben Kaiser an den Taurus, Praef. Praet.
Wir befehlen, dass Niemand der Lieferung* von Fuhren,Transporten und Wagen oder anderen derartigen Leistungensich entziehe, und dass zn Erleichterung der Reise UnsererHoheit die Bewohner aller Orten, durch welche Wir UusrrnWeg nehmen, Uns die herkömmlichen Dienste leisten sollen,Wenn auch die .Besitzungen den hochheiligen Kirchen gehören.Geg. am 17. Febr. 445 > zu Constantinopel unter dem 6tenCousulate des Kaisers Valentinianus und dem des JVonius.
12.
Die Kaiser Valentinianus und Martianut an denPalladius, Praef. Praet.
Wir begehren, dass die Vorrechte, welche die früheren■jvaiser durch allgemeine Gesetze den gesaininten hochheiligenKirchen des wahren Glaubens verliehen haben, fest und un-verbrüchlich bewahret werden.
§• 1. Auch wollen Wir, dass alle kaiserliche Gesetze,Welche durch Bitten, Gunst oder Fürsprache gegen die kirch-, ichen Verordnungen ausgewirkt worden sind, ihre Kraft und*> irkung verlieren und aufhören »ollen.Lorp.jur, civ. V. 3