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3 (1831)
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356
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356 Pawdkct. I. XXXII. De legatis et fideicommhsis III.

anderes Fideicominiss, als dag im ersten Testamente, hinterlas-sen , oder überhaupt keines hinterlassen worden ist, so ist zuuntersuchen, ob meine Absicht, indem ich nachher ein Testa-ment errichtete, die gewesen sei, dass ich nicht wollte, das»das im ersten Testamente dir Hinterlasseue gültig' sein sollte,weil Fideicominisse durch den blossen Willen entkräftet wer-den. Doch das dürfte nicht Statt haben, und zwar wohl darum,weil ich will, dass nur dann von dem ersten Testamente ab-gegangen werden solle, wenn das zweite gelten wird; und nunwird ihm aus dein zweiten Testamente das Fideicoinmiss nichtgebühren, wenn auch eben Dieselben in beiden Testamentenzu Erben eingesetzt und es in Folge des ersten geworden sind.

19. VALENS lib. V. Fidcicomm. — Nerva und Ati-licinus haben richtig geglaubt, dass, wenn dir eiu Verinächt-niss oder Fideicominiss hinterlassen worden ist, dass du etwa*thun sollest, dir, auch wenn dem Erben nicht daran gelegenist, dass es geschehe, die Klage zu versagen sei, wenn dadem Erben nicht Sicherheit gebest, dass das, was der Verstor-bene gewollt hat, geschehen werde.

20. ULP. lib. VI. Fideicomm. — Wenn eine mir durchein Fideicoinmiss hinterlasseue Sache auch dir vermacht oderdurch ein Fideicoinmiss hinterlassen sein sollte, nicht in derAbsicht, sie zwischen uns gemeinschaftlich zu machen, sondernHeiden aufs Ganze, so ist kein Bedenken zu tragen, dass»wenn sie dem Einen geleistet worden sei, der Andere zw»*kein Recht auf die Sache selbst habe, er aber die Klage we-gen des Werthes ungeschmälert behalte.

21. PAUL. lib. IV. Sentent. — Auch durch einenWink wird ein Fideicoinmiss hinterlassen, wenn es nur einsolcher durch einen Wink hinterlässt, der auch reden kann, wen»ilim nicht etwa eine ihn überfallende Krankheit hinderlich ist.§. 1. Mao hat angenommen, dass ein hiuterlassenes und bei

dem, dein es hinterlassen worden ist, in Folge eines berei-chernden Grundes vorgefundenes Fideicominiss erlösche, wen»wicht der Verstorbene gewollt hat, dass mich der Werth des-selben geleistet werden sollte. §. 1. Der wohlweise Senathat verordnet, dass wenn Säulen oder Balken von Häuser»durch ein Fideicominiss hinterlassen worden sind, nur die ge-leistet werden sollen, welche ohne Schaden de» Hauses weg'genommen werden können , ohne [der Leistung! des WertbeSErwähnung' zu thun.

22. HKRMOGEN. lib. IV. Jur. Epitom. — Wenn Je-mand im Eingang de» Testamentes hinzugeschrieben habensollte: wem ich zwei Mal vermacht haben werde»dein will ich. es ein Mal geleistet wissen; nachherin «leinselten Testamente, oder in einem Codicille wisseotlicb